Was ist ein toter Jagdhund wert?
Daraus folgt, dass bei schuldhafter Tötung – etwa durch fehlgeleitete Schüsse auf einen Hund bei der Jagd – einschlägige Vorschriften im Schadensrecht (§§ 249 ff. BGB) anwendbar sind. Der Unglücksschütze schuldet dann auf dem recht unpräzisen Weg der sog. Naturalrestitution einen Zeitwert-Ersatz. Dessen Bestimmung ist allerdings sehr schwierig, weil der tierische Jagdbegleiter je nach Ausbildungsstand, Alter und Erfahrung im Lauf des Lebens anfänglich zunächst im Wert steigt und mit schwindender Lebenserwartung wieder sinkt.