Es könnte eng werden...
Das Reviersystem unterscheidet in § 4 BJG Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke, in den Landesjagdgesetzen sind befriedete Bezirke gesetzlich definiert. Dabei handelt es sich um Flächen, die im Gesetzeswortlaut exakt beschrieben sind und auf denen die Jagd gesetzlich verboten ist. Darüber hinaus können auf Antrag weitere Flächen zu befriedeten Flächen erklärt werden.