Jagd in NRW: Was ist erlaubt?

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Jagd in NRW: Was ist erlaubt?

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Drückjagden sind im strikten Lockdown wieder verboten, die Einzeljagd darf noch stattfinden. Das Umweltministerium hat jetzt erklärt, welche Jagdarten erlaubt und welche verboten sind.

Aufgrund der Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 16.12.2020 ist die Durchführung aller Gesellschaftsjagden bis einschließlich zum 10. Januar 2021 nicht mehr zulässig. Dies betrifft auch die Bejagung von Schalenwild, die im November und Anfang Dezember noch unter Auflagen erlaubt war.

Für den Zeitraum bis 10. Januar 2021 ist die Jagdausübung im folgenden Umfang zulässig:

  • Einzeljagd - ja.
  • Jagd in Begleitung - ja, mit Auflagen: Mit Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand, jedoch maximal 4 Personen, da Gesellschaftsjagden nicht zulässig sind.
  • Gesellschaftsjagd - generell nein
  • Gemeinschaftsansitz (auch mit Anrühren)  - ja, mit Auflagen: sofern die Jäger sich telefonisch oder per Messenger abstimmen, einzeln anfahren und einzeln ansitzen. Wild anrühren, bergen, versorgen und abtransportieren sowie persönliche Treffen nach der Jagd ist nur mit Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand, jedoch maximal 4 Personen, zulässig. Dabei darf es keine wechselnden Gruppenkonstellationen geben. Es muss sich wirklich insgesamt praktisch um eine gleichzeitige Einzeljagd handeln.

Ausgangssperre - was nun?

Derzeit werden von einzelnen Kreisen und Kommunen auch nächtliche Ausgansbeschränkungen verhängt. Dies wird jedoch nicht vom Land geregelt, sondern steht im Ermessen der örtlichen Behörden.

Nach Aussage des Landesjagdverbandes NRW wurden bei allen bisher insofern erlassenen Allgemeinverfügungen in Kreisen und Kommunen die nächtliche Bejagung von Schwarzwild sowie der jagdliche Einsatz bei Wildunfällen von den nächtlichen Ausgangssperren ausgenommen.