Wichtiges Detail zur Planung von Gesellschaftsjagden: Jagd neben der Straße
Während § 20 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) die Nähe von Straßen u. a. Verkehrswegen nicht ausdrücklich erwähnt, kann durch eine Schussabgabe allein in dieser örtlich gefährlichen Situation eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 Abs. 1 Ziff. 5 BJG) vorliegen. Diese kann mit Geldbußen bis zu 5 000 € geahndet werden (§ 39 Abs. 3 BJG). Darüber hinaus muss man auch an den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach (§ 315 b StGB) denken.