ASP: Regierung ändert Gesetze

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Im Seuchenfall erhalten Behörden mehr Befugnisse.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) steht nur noch wenige Kilometer vor der deutschen Grenze. Um für den Seuchenfall gerüstet zu sein, hat der Bundestag das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und das Bundesjagdgesetz angepasst.

Behörden können Wälder sperren und umzäunen

Dabei werden den Behörden umfangreichere Befugnisse, etwa zum Sperren oder Umzäunen von betroffenen Gebieten, erteilt. Vorbild für deutsche Behörden sind die Erkenntnisse der Seuchenbekämpfung in Tschechien, wo es erstmal gelang, die Seuche in einem bestimmten Bereich zu halten und eine Verbreitung zu vermeiden.

Über das TierGesG kann nun nicht mehr nur eine verstärkte Bejagung sondern auch eine Beschränkung der Jagd angeordnet werden. Das könnte im Seuchenfall für die Kernzone des Seuchengebietes gelten. Dieses soll eingezäunt und nicht mehr betreten werden. Die Jagd ruht, damit infizierte Sauen nicht durch die Jagdausübung aus dem bereich ausbrechen und weitere Tiere anstecken.

Jagd durch staatlich beauftragte Jäger möglich

Über das TierGesG kann eine verstärkte Bejagung angeordnet werden. Der Jagdausübungsberechtigte müsste für die zusätzlichen Aufwendungen (Anfahrt, Munition, Zeit) entschädigt werden. Der Gesetzgeber nennt eine Zahl von 800 Euro, die den Behörden pro erlegter Sau entstehen könnte. Kann der Jagdausübungsberechtigte diese verstärkte Bejagung nicht gewährleisten, kann die Behörde die Bejagung durch andere Personen anordnen. In diesem Fall wäre das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auszuhändigen, wenn er es haben will. Außerdem könnte eine verstärkte Fallwildsuche mit 250 Euro pro Woche veranschlagt werden.

Aufwandsentschädigung und Schadensersatz für Jäger

Aufgrund einer Beschränkung oder eines Verbotes der Bejagung kann es zu vermehrten Wildschäden kommen, für die der Jagdausübungsberechtigte ausgleichspflichtig wäre, obwohl er nicht jagen darf. Mit der Änderung soll insbesondere klargestellt werden, dass der Jagdausübungsberechtigte dafür Ersatz bei den jeweiligen Ländern geltend machen kann, sollte er für einen ersatzpflichtigen Wildschaden in Anspruch genommen werden. Im Falle der Anordnung einer verstärkten Bejagung bzw. von Verboten oder Beschränkungen der Jagd kann der Jagdausübungsberechtigte für den ihm entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz verlangen. Das geht aus einer Stellungnahme der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hervor.

Elterntierschutz wird aufgehoben

Über das Bundesjagdgesetz erhalten die Länder die Möglichkeit, den Elterntierschutz im Seuchenfall (!) aufzuheben.

Landwirte werden entschädigt

Landwirte, die in diesem Bereichen Flächen bewirtschaften und durch die Maßnahmen ihre Ernten verlieren, sollen durch die Länder entschädigt werden. Dabei sind bei Silomais 449 Euro/ha, Körnermais 596 Euro/ha, Raps 768 Euro/ha, Weichweizen 691 Euro/ha, Hartweizen 357 Euro/ha und bei Zuckerrüben 1.450 Euro/ha vorgesehen. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber an den Standarddeckungsbeiträgen KTBL Wirtschaftsjahr 2015/2016. Für die Entschädigung wären die Länder zuständig.

Daher hatten die Länder im Vorfeld um eine finanzielle Unterstützung des Bundes gebeten, was der Bund aber ablehnte.

Die Anlage von Jagdschneisen soll ebenfalls ermöglicht werden.

Der Gesetzentwurfs wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. (Bundestagsdrucksache 19/4567)

Foto: pixabay