Nachtsicht-Technik im Jagdbetrieb

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Nachtsicht-Technik im Jagdbetrieb

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Noch immer gibt es große Unterschiede in den verschiedenen Bundesländern. Wir stellen die wichtigsten Regelungen vor.

Im gerade geänderten Waffengesetz sind u. a. gravierende Neuerungen rund um das Thema Nachtsicht-Technik enthalten. Danach sind der Erwerb, Besitz und Umgang mit sog. Auf- und Vorsatzgeräten waffenrechtlich nicht länger verboten.

Das bedeutet, dass man mit diesen Geräten auch auf Schießständen üben darf – wenn diese nach den Corona-Einschränkungen demnächst wieder geöffnet werden.

Keine Jagderlaubnis
Im Gegensatz dazu darf man diese Technik allerdings grundsätzlich nicht zur Jagd einsetzen, das Verbot im Bundesjagdgesetz dazu besteht weiter. Eine Ausnahme bildet das Land Baden-Württemberg, das Nachtzieltechnik seit Kurzem ohne Beauftraguzng erlaubt.

Sondergenehmigung möglich
In Sorge um die große Gefahr des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) haben allerdings etliche Bundesländer in der Zwischenzeit auch das jagdrechtliche Verbot eingeschränkt.

So erlauben derzeit die Bundesländer

  • Bayern
  • Brandenburg
  • Hessen
  • Sachsen

die Nutzung von Auf- und Vorsatzgeräten auch zur Jagd auf Schwarzwild.

Diese Bundesländer haben dazu unterschiedliche Verfahren auf den Weg gebracht. In der Regel kann diese Technik aber nicht jeder Jäger „einfach so“ verwenden, sondern man muss dafür bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde eine besondere Genehmigung beantragen.

In allen weiteren Bundesländern ist dies weiter strikt verboten.

Nachtzielgeräte bleiben weiterhin verboten (Foto: F. Höltmann).
Echte Nachtzielgeräte bleiben weiterhin verboten (Foto: F. Höltmann).

 

Nach wie vor generell verboten ist außerdem schon der Besitz von reinen Nachtzielgeräten (also solchen mit einem eigenen Absehen) und der Einsatz von Infrarot-Aufhellern bei der Jagd.

Letztere dürfen aber besessen und zur reinen Beobachtung eingesetzt werden – nur eben nicht zum Schießen und Erlegen von Wild.