Wiederbewaldung erfordert angepasste Wildbestände und Reh-Bejagung

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Wiederbewaldung erfordert angepasste Wildbestände und Reh-Bejagung

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Aktuell bleibt es erforderlich, Voraussetzungen für eine klimastabile Waldverjüngung durch eine intensive, wildtiergerechte u. nachhaltige Bejagung zu unterstützen. Aus dem Staatsziel von Tier- und Naturschutz (Art. 20 a Grundgesetz gilt für alle Wildtiere !), dem Jagdrecht und der Rehwild-Biologie folgt, dass eine Bestandsanpassung primär innerhalb der regulären Jagdzeit erfolgen muss – besonders durch intensive und hinreichende Bejagung ab September. Die Vernachlässigung der Bejagung weiblicher Rehe in der regulären Jagdzeit ist kein Kavaliersdelikt und bietet auch keine Begründung für eine Schonzeitaufhebung. Jede Bejagung im April ist eine Ausnahme für Kalamitätsflächen, kann also nie zur Regel werden.

Dass die Temperatursteuerung im Frühjahr bei Pflanzen in erster Linie über Schwellenwerte, die Jahresperiodik der Wiederkäuer aber in erster Linie über die Hirnanhangdrüse gesteuert wird, ist lang bekannt. Tiere reagieren im Frühjahr nicht auf wärmere Temperaturen, sondern länger werdende Tage. Geringe Nierenfett-Indexwerte im April signalisieren einen weitgehenden Abbau körpereigener Reserven, sodass Wild gerade in dieser Zeit Ruhe braucht. Auch eine Bejagung zur Unterstützung der Wiederbewaldung erfordert bei der Prüfung von Schonzeitaufhebung neben der Beurteilung des Waldes die Berücksichtigung der jahreszeitlichen Situation des Wildes. Diese Aspekte wurden von der Obersten Jagdbehörde mit allen Beteiligten umfassend erörtert und abgewogen. Die Konditions-Beurteilung nach visueller Einschätzung des Nierenfett-Index wird auch in NRW seit Jahrzehnten in verschiedenen Untersuchungsräumen bei Dam-, Rot-, und Rehwild zur Beurteilung stoffwechselbedingter Notzeiten eingesetzt. Eine Stichprobe (im Königsforst waren 90 % der Rehe in der Erholungsphase nach dem Winter) in Verbindung mit der Rehwild-Biologie ist der wesentliche Grund, mögliche Schonzeitaufhebungen im April auf Hauptschadensgebiete und tatsächliche Kalamitätsflächen zu begrenzen. Der aktuelle Erlass (s. RWJ 1-2025) mit Beschränkung der Ausnahmeregelung zur Aprilbejagung auf Wiederbewaldungsflächen und Evaluierung (Gebietskulisse) ist in Hinblick auf die Effektivität sachgerecht und zielführend. Die Vergrößerung der Datenbasis eine Dokumentation der Forschungsstelle zum Nierenfett-Index kommt der zukünftigen Entscheidungsbasis zugute. Beide Maßnahmen erfordert die Mitwirkung der Akteure – verantwortliches Jagen in der Schonzeit heißt auch, dazu erforderliche Daten zu liefern. Reviere, die nicht in der Kulisse für eine mögliche Aprilbejagung liegen, sollten dankbar sein – weil sie offensichtlich nicht in einem Hauptschadensgebiet liegen. Anträge für Reviere außerhalb dieser Hauptschadensgebiete müssen geprüft werden, Waldbilder auch in NRW belegen, dass arten- und strukturreiche Wälder nicht von einer Schonzeitaufhebung im April abhängen! Eine an der Wiederbewaldung orientierte, wildtiergerechte Bejagung nutzt der Waldentwicklung und der Akzeptanz der Jagd als nachhaltige Nutzung in der Gesellschaft.
Dr. Michael Petrak
Ombudsmann
Wiederbewaldung NRW