Waffenrecht geändert

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Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt trat das geänderte Waffengesetz am 21. Februar in Teilen in Kraft. Seitdem gelten für Jäger wichtige Regelungen zu Schalldämpfern, Nachtzieltechnik, Abfrage beim Verfassungsschutz und Waffen­verbots-Zonen.

Die meisten Neuerungen treten erst zum 1. September in Kraft, doch Jäger müssen schon jetzt Übergangs- und Meldefristen beachten. Wir zeigen Ihnen, was jetzt gilt.

Der bestehende Besitz größerer Magazine (Langwaffen: 10, Kurzwaffen 20 Schuss) muss der Waffenbehörde bis zum 1. September 2021 gemeldet werden, damit das Verbot nicht gilt.

Die wichtigsten Änderungen für Jäger im Überblick:

• Jäger dürfen Schalldämpfer für Langwaffen künftig allein auf Jagdschein ohne Voreintrag erwerben. Sie müssen den Kauf eines Schalldämpfers innerhalb von zwei Wochen der Behörde melden (wie beim Kauf von Langwaffen), die Behörde trägt diesen dann in die WBK ein. Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit zur Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung verwendet werden – ausschließlich im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens,
• zur Prüfung der Zuverlässigkeit wird auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt,
• in besonders begründeten Fällen darf die Waffenbehörde das persönliche Erscheinen anordnen,
• neue Anzeigepflichten beim Erwerb und Überlassen von Waffen (spätestens nach 2 Wochen schriftlich o. elektronisch an die zuständige Polizeibehörde),
• der Kreis der erlaubnispflichtigen wesentlichen Teile wird erweitert (zu Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen Griffstück kommen jetzt Gehäuseteile und der Verschlussträger),
• Magazine für mehr als 20 (Kurzwaffe) und mehr als 10 Schuss (Langwaffe) sind verboten,
• Jäger dürfen Nachtsichttechnik (Auf- und Vorsatzgeräte) auch in Verbindung mit Waffen nutzen, jagdrechtliche Verbote bleiben bestehen, Ausnahmen gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen,
• Infrarotaufheller bleiben verboten,
• Länder und Kommunen können verstärkt sog. Waffenverbotszonen ausweisen, für Jäger sind Ausnahmen vorgesehen.

Unter Jägern heftig diskutiert wird die Liberalisierung der Nachtzieltechnik, für einige die vermeintlich bedeutendste Neuregelung des neuen Waffengesetzes und die Neuregelung zum Erwerb von Schalldämpfern.

Nachtziel-Technik
Die neue Regelung sieht vor: „Inhaber eines gültigen Jagdscheins dürfen für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvor- und -aufsätzen (Anlage II Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2.) haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvor- und -aufsätzen bleiben unberührt.“

Das bedeutet, dass die waffenrecht­liche Liberalisierung bisher nur in wenigen Bundesländern dazu führt, dass entsprechende Geräte jagdlich auch eingesetzt werden dürfen.
Bis zu einer bundeseinheitlichen Lösung  bleibt der Einsatz von Dual-use-Geräten zur Jagd in Nordrhein-Westfalen nach wie vor verboten.

Erwerb, Besitz und die Benutzung an Schießständen sind dagegen nun erlaubt.

Schalldämpfer
Erleichterung dagegen gibts bei der Anschaffung und Verwendung von Schall­dämpfern, dazu heißt es: „Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.“

Damit dürfen Jäger Schalldämpfer für Langwaffen also auf Jagdschein (ohne Voreintrag in die WBK und ohne zahlen­mäßige Begrenzung) erwerben. Der Erwerb ist wie bei Langwaffen innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen, Schalldämpfer werden in die WBK eingetragen.

Für Nordrhein-Westfalen gilt also: Schalldämpfer ja – und Nachtzieltechnik vorerst nein.