NRW: Irritationen bei Schonzeitaufhebung

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NRW: Irritationen bei Schonzeitaufhebung

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Auch in Feldrevieren darf in NRW ab dem 1. April legal auf Bock und Schmalreh gejagt werden. So war die Regelung aber nie gedacht.

In Nordrhein-Westfalen konnten die Unteren Jagdbehörden die Schonzeit für Böcke und Schmalrehe vom 1. bis 30. April* aufheben, damit Rehwild an Forstkulturen bejagt werden kann.

In Nordrhein-Westfalen ist eine massive Wiederbewaldung notwendig geworden. Sturmtief Friederike im Frühjahr 2018 und zwei extrem trockene Sommer mit einhergehender Borkenkäferplage haben mehr als 50.000 Hektar Wald zerstört. Betroffen sind vor allem Fichtenbestände, aber auch Buchenwälder.

50.000 ha aufforsten
Die Landesregierung hatte sich zu dem Schritt entschlossen, um die Aufforstung von etwa 50.000 Hektar Wald zu unterstützen. Waldbauern und Landesjagdverband hatten sich darauf geeinigt, auf diese Weise einen Interessenausgleich zu schaffen.

Ehemalige Fichtenreinbestände werden nun häufig mit Laubbäumen und in nicht unerheblichem Maße mit Douglasien bepflanzt. Um dort Verbiss und Fegeschäden zu reduzieren, hat das Landesumweltministerium eine Schonzeitaufhebung im April für Böcke und Schmalrehe veranlasst.

Jagd an Forstkulturen
Diese muss von den Unteren Jagdbehörden auf Ebene der Landkreise (und kreisfreien Städte) umgesetzt werden. Das NRW-Umweltministerium machte von Beginn an deutlich, dass die frühzeitige Bejagung ausschließlich an Forstkulturen statfinden solle, um diese zu schützen.

Allerdings heben viele Untere Jagdbehörden die Schonzeit pauschal für den ganzen Landkreis auf - unabhängig davon, ob es in einzelnen Revieren überhaupt schützenswerte Forstkulturen oder gar Wald gibt.

Gerade in einigen waldarmen Landkreisen, etwa im Münsterland, irritiert das Vorgehen der Behörden. Schließlich gibt es dort reine Feldreviere, in denen die Jagd auf den Bock ab dem 1. April legal ist. So war die Regelung allerdings nicht gedacht.

Klare Ansage
Es gibt aber auch positive Beispiele. Da sind unter anderen die Allgemeinverfügungen des Märkischen Kreises oder des Kreises Lippe hervorzuheben. In Lippe wird darauf hingewiesen, dass die Schonzeitaufhebung für Aufforstungen und Naturverjüngungen gilt. Landwirtschaftliche Flächen oder Wald ohne Verjüngung sind ausgenommen.

Der waldreiche Märkische Kreis im Sauerland stellt explizit klar: "Die Bejagung ist ausschließlich auf Flächen zulässig, auf denen Wiederbewaldungsmaßnahmen stattfinden (Objektschutz). Die Bejagung auf landwirtschaftlichen Flächen oder auch in Waldbeständen, die nicht in Verjüngung stehen, ist nicht Ziel dieser Regelung. Das gleiche gilt für Jagdbezirke, in denen keine Wiederbewaldungsmaßnahmen stattfinden."

Welche Regelungen gelten, können Revierinhaber bei der für sie zuständigen Unteren Jagdbehörde erfragen.

* In Höhenlagen über 450 Meter gibt die Regelung ab dem 15. April.