Kein "Stubenarrest" für die Jagd

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Kein "Stubenarrest" für die Jagd

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Bei den im Zuge der "Notbremse" des Bundes zur Pandemiebekämpfung verhängten nächtlichen Ausgangssperren können Jäger sich - zumindest eingeschränkt - auf eine Ausnahmeregelung berufen.

Der deutsche Bundestag hat mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Infektions-schutzgesetz (IfSG) neuerlich geändert. Die unter dem Namen "Bundesnotbremse" besser bekannten Regelungen legen unter anderem zwingende Maßnahmen überall dort fest, wo die 7-Tage-Inzidenz (nachgewiesene Corona-Infektionen innerhalb einer Woche je 100.000 Einwohner) den Wert 100 an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet. Dies ist gegenwärtig fast flächendeckend im gesamten Bundesgebiet der Fall.

Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine nächtliche Ausgangssperre für die Zeit von 22.00 Uhr am Abend bis 5.00 Uhr morgens. Von dieser Ausgangssperre hat der Gesetzgeber verschiedene konkrete Ausnahmen im neu in das Artikelgesetz eingefügten § 28b konkret definiert, wie etwa für Notfälle, die Berufsausübung oder die Versorgung von Tieren. Im letzten Buchstaben dieses Paragrafen werden mit der Formulierung "aus ähnlich gewichtigen oder unabweisbaren Gründen" all jene Sachverhalte aufgefangen, für die zuvor keine ausdrückliche Ausnahme vom nächtlichen Aufenthaltsverbot außerhalb der eigenen Wohnung festgelegt worden ist. Auf diese als "Generalausnahmeklausel" benannte Regelung sollen sich nach Auskunft des Deutschen Jagdverbandes (DJV) Jäger berufen können, die während der nächtlichen Ausgangssperre zur Jagd unterwegs sind oder von dieser zurückkehren.

Gesundheitssausschuss lehnt DJV-Bitte ab

Der DJV hatte den Gesundheitsausschuss des Bundestages gebeten, eine Klarstellung bezüglich der Jagd in die Gesetzesbegründung aufzunehmen. Dies hat der Gesundheitsausschuss jedoch mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass es keiner ausdrücklichen Ausnahme für die Tierseuchenbekämpfung bedürfe, da diese bereits hinreichend durch eben jene Generalausnahmeklausel abgedeckt sei - eine Auffassung, die nach Angaben des DJV von mehreren Abgeordneten am Rande der Debatte bestätigt worden ist.

Schwarzwildjagd als Tierseuchenbekämpfung bleibt von Ausgangssperre verschont. (Foto: Rolfes/DJV)

Die nächtliche Jagd auf Sauen bleibt als Tierseuchenbekämpfung erlaubt. (Foto: Rolfes/DJV)

Hintergrund dieser Generalausnahme ist die Afrikanische Schweinepest, deren weiterer Ausbreitung es durch scharfe Bejagung zu begegnen gilt. Das kann sich naturgemäß nicht allein auf jene Gebiete beschränken, in denen die Tierseuche bereits nachgewiesen wurde.

Ausnahme nur für die Saujagd

Damit ist auch klar, dass die Ausnahme vom nächtlichen Aufenthaltsverbot außerhalb der eigenen vier Wände nur mit der Jagd auf Schwarzkittel begründet ist. Was also, wenn ein Jäger zum abendlichen Ansitz auf die bevorstehende Bockjagd ausrückt? Wegen der spät einsetzenden Dämmerung wäre er dazu deutlich vor Beginn der Ausgangssperre um 22.00 Uhr unterwegs, aber nicht unbedingt vor dieser Uhrzeit davon wieder zurück. Ungeachtet des Jagderfolgs auf Rehwild bleiben viele Jäger in Revieren mit Schwarzwild gern auch noch über das letzte Büchsenlicht hinaus auf dem Ansitz. Fuchs kann bekanntlich immer kommen - Sau auch?

Angesichts dieser Unschärfe, also der mangels klarerer jagdbezogener Regelungen offenen Frage, ob bspw. das Hineinsitzen in die Nacht zur Erlegung eines Fuchses - Deutschland gilt nach den Definitionen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als tollwutfrei - ebenfalls von der Generalausnahmeklausel abgedeckt wird, oder wie es sich mit der Wildschadensverhütung durch die Jagd auf Rot-, Reh- oder andere Wildarten verhält, wenn man davon erst nach 22.00 Uhr zurückkehrt, bleibt Jägern, die mit Jagdausrüstung nach dieser Uhrzeit bspw. in eine Polizeikontrolle geraten nur, sich ausdrücklich auf die Jagd auf Sauen zu beziehen. Denn der Mitteilung des DJV zufolge wurde die Bitte um eine entsprechende Regelung für die Jagd ausschließlich im Kontext mit der Tierseuchenbekämpfung als unnötig verworfen. Auf der sicheren Seite ist also im Zweifelsfalle nur, wer bei einer Kontrolle nach dem Grund seines Aufenthaltes außerhalb der eigenen Wohnung befragt, die Schwarzwildjagd als Begründung anführt - selbst dann, wenn ein aufgebrochener Rehbock im Kofferraum liegt.

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