Jagdhaftpflichtversicherung 2026/27: Ärger vorprogrammiert

Lesezeit
2 minutes
Bisher gelesen

Jagdhaftpflichtversicherung 2026/27: Ärger vorprogrammiert

Erstellt in
Kommentare

Nach einer längeren Phase stabiler Jahresprämien werden zum nächsten Jagdjahr wohl auch in der Jagdhaftpflicht die Preise spürbar steigen. Wenn diese „Tarif-Anpassungen“ allerdings in laufende Verträge hinein vorgenommen werden, steht Ärger ins Haus...

Seit mehr als 30 Jahren befassen wir uns einmal im Jahr intensiv mit allen Fragen rund um das wichtige (aber im Jahr des Jägers meist wenig beachtete) Thema der Jagdhaftpflicht-Versicherung (JHV). Der Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Recherchen ist nicht zufällig immer im Dezember – denn spätestens bis zum Jahreswechsel muss man seinen laufenden Vertrag beim bisherigen Versicherer kündigen. Aus welchem Grund auch immer. Ein solcher könnte – ganz profan –
die Erkenntnis sein, dass man anderswo günstiger aufgehoben ist, also zu mindestens gleich guten, wenn nicht gar besseren Bedingungen.
Da man ohne eine Bescheinigung über die gelöste JHV keinen Jagdschein lösen bzw. verlängern kann, befassen sich viele Jäger nur einmal alle drei Jahre mit dieser Frage. Die meisten bezahlen ihre Prämie auch gleich vorab für die gesamte Laufzeit (i. d. R. eben drei Jahre). Dann hat man damit jahrelang Ruhe. Bis in diesem Jahr.
Tariferhöhung – was nun ?
Analog massiver Erhöhungen etwa im Bereich der KFZ-Versicherungen (mit denen befassen sich nicht nur Jäger viel häufiger) sind für das kommende Jagdjahr auch für die JHV nennenswerte Prämiensteigerungen zu erwarten – in der Größenordnung von etwa + 10 Prozent, alle dazu nötigen Details stellen wir Ihnen Anfang Dezember vor.
Schon jetzt aber flattert manchem Jäger Ärger ins Haus – in Form eines Anschreibens des aktuellen Versicherers, mit dem er über eine leider nötige Tarif-Anpassung informiert. Ein eigentlich ganz normaler Vorgang in unserem Leben, schließlich haben wir uns daran gewöhnt, dass alles teurer wird. Alle Jäger, die zum 1. April 2026 einen neuen „Lappen“ lösen müssen, kommen aus dieser Nummer auch nicht raus. Außer man wechselt zu einer anderen Versicherung.
Anders sieht das allerdings für denjenigen aus, der seine (niedrigere) Prämie bereits für drei Jahre im Voraus bezahlt hat – im besten Falle also bis zum 31. März 2027. Es sind nämlich leider schon jetzt Anschreiben von Gesellschaften im Umlauf, mit denen Versicherungsnehmer (= Jäger) aufgefordert werden, in einen laufenden (und bereits vorab bezahlten !) Vertrag eine Nachzahlung vorzunehmen.
Eine solche „Nachberechnung“ verstößt in der Regel gegen Vorschriften des sog. Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) – eine Art Bundesgeschäftsordnung, an die sich alle deutschen Versicherungen zu halten haben.


Wer eine solche Zahlungsaufforderung erhält, obwohl man seine JHV bereits bis zum Ende der Laufzeit bezahlt hat, sollte diese Art der „rückwirkenden Prämien-Erhöhung“ mit Verweis auf einen Verstoß gegen das VVG verweigern – und NICHT zahlen !


Was man beim Kündigungsrecht beachten muss
Ein „normales“ Kündigungsrecht hat jeder Jäger zum Ablauf seines Jagdscheins – und damit seiner JHV. Dieses Recht muss man bis spätestens drei Monate vor Ablauf (also zum 31.12. des letzten Jahres der Laufzeit) wahrnehmen.
Durch die Erhöhung der Jahresprämie entsteht ein sog. Sonderkündigungsrecht : Wer davon Gebrauch machen will, kann dies in einer Frist von vier Wochen
(ab Zustellung der Information) tun.
Aber Vorsicht – von diesem Sonderkündigungsrecht sollte man in einen laufenden Versicherungsvertrag hinein nur unter ganz besonderen „Spielregeln“ Gebrauch machen. Bevor man seiner alten Gesellschaft kündigt, muss man unbedingt einen Vertrag bei einem neuen Versicherer abschließen, damit es keinesfalls zu einer Phase kommt, in der man keine gültige Jagdhaftpflichtversicherung besitzt. Damit würde man seinen Jagdschein gefährden:
 

Wenn Sie mit der o. g. Sonderkündigung einen laufenden Vertrag beenden (den Sie ja zur Vorlage bei der Jagdscheinverlängerung bzw. -lösung) vorweisen mussten, wird Ihre Jagdbehörde darüber ggf. durch Ihre alte Versicherung informiert – und kann Ihnen den Jagdschein entziehen.


Also immer daran denken – vor Kündigung einer JHV immer erst eine Neue abschließen ! Alle weiteren Infos dazu folgen im Dezember. Matthias Kruse