Bielefelder Muffelrudel soll eliminiert werden

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Bielefelder Muffelrudel soll eliminiert werden

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Die Stadt Bielefeld ist im Streit um die Bielefelder Mufflonherde vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlegen. Das BVG wies eine Rechtsbeschwerde der Kommune am 15. April zurück.

Dem Beschluss der höchsten Verwaltungsrichter war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der Klasing'schen Familienstiftung und der Stadt Bielefeld vorausgegangen. Eine Herde Wildschafe war in den 1960er Jahren in der Umgebung des Bielefelder Fernsehturms im Teutoburger Wald angesiedelt worden und hat sich dort seither auf einer Fläche von etwa 550 Hektar etabliert. Sehr zum Ärger der Klasings, zu deren Familienstiftung auch ein Forstbetrieb mit Flächen in diesem Areal gehört, der massive Schäden durch das Wild beklagt. Deswegen hatte die Stiftung bereits vor zehn Jahren den Totalabschuss der Mufflons beantragt. Dem war der Jagdbeirat der Stadt Bielefeld jedoch nicht im gewünschten Umfang gefolgt - entsprechend seiner Empfehlung wollte die Kommune die Population erhalten und nur einzelne Stücke in der Abschussplanung freigeben.

Jahrelanger Rechtsstreit

Dagegen hatte die Familienstiftung bereits 2013 einen Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Minden errungen. Das Mindener VG hielt die Schäden der Klägerin für unzumutbar und eine Mufflonherde von 15 oder weniger Individuen dieser Art auch nicht für artgerecht und verpflichtete die Kommune zur Neubescheidung ihres Abschussplans. Dieses Verdikt wollte Bielefeld jedoch nicht hinnehmen und legte beim Oberverwaltungsgericht Münster Rechtsmittel gegen das Mindener Urteil ein.

Das Revisionsersuchen wurde vom OVG am 8. November 2019 jedoch mit der Begründung  abgelehnt, der Ablehnungsbescheid gegen den beantragten Totalabschuss sei rechtswidrig erfolgt. Gegen dieses Urteil legte die Stadt Bielefeld schließlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig ein. Die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des OVG Münster wurde von den Leipziger Richtern nun zurückgewiesen und damit die vorinstanzlichen Urteile bestätigt.

Interessenausgleich und Verhältnismäßigkeit

Im wesentlichen argumentierten die Leipziger mit der sich aus dem BJG ergebenden Pflicht eines Interessensausgleichs durch die behördliche Abschussplanung. Gemäß eines Gutachtens sei die Zumutbarkeitsgrenze waldbaulich hinzunehmender Wildschäden bereits im Jagdjahr 2012/13 überschritten und mildere Mittel zu ihrer Eindämmung auch nicht erkennbar gewesen. Der Verhältnismäßigkeit des Totalabschusses stehe auch der verfassungsrechtlich verankerte Tierschutz nicht entgegen, da allein in NRW 23 Bewirtschaftungsbezirke für Muffelwild ausgewiesen seien, deren Population bundesweit auf 10.000 Individuen taxiert werde. Im Verhältnis dazu gehe es bei der gegenständlichen Herde um eine geringe Stückzahl, deren Abschuss die Art nicht aus ihrem natürlichen Lebensraum entferne.

Stellungnahme der Kreisjägerschaft

Die KJS Hubertus Bielefeld hält an ihrem Engagement zum Erhalt der Muffelpopulation fest. Die Gesundheit der Herde sei auch 60 Jahre nach Auswilderung in einem bemerkenswerten guten Zustand. Das jüngste Gerichtsurteil habe letztendlich keine neuen Tatsachen abgewogen, sondern sei formaljuristischer Natur. Darüber hinaus sei der ursprüngliche Klagegrund entfallen, da die geschädigten Bäume durch Trockenheit und Borkenkäferbefall nicht mehr vorhanden sind.