Trichinenproben-ABC
Aus gegebenem Anlass hier noch einmal die wichtigsten Fakten zur Umsetzung der EU- und nationalen Fleischhygienevorschriften.
Die jetzige Regelung ermöglicht die Übertragung der Probennahme für die Untersuchung auf Trichinen auf jeden Jäger ohne Beschränkung auf bestimmte Jagdbezirke. Diese ist gebührenpflichtig.
Zuständig für die Übertragung ist Kreisordnungsbehörde (Veterinäramt) am Hauptwohnsitz des Jägers.
Die Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf den Jäger kann nur erfolgen, wenn
– der Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult wurde (in NRW durch die KJS im Rahmen der Schulung zur Kundigen Person).
– keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.
– der Jäger im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.
Bisher erfolgte Schulungen bleiben anerkannt. Übertragungen sind an die Gültigkeit des Jagdscheins geknüpft und erlöschen mit Ablauf seiner Gültigkeit.
Ist eine Übertragung erfolgt, kann man auch weiterhin eine amtliche Probennahme (kostenpflichtig) in Anspruch nehmen.
Auch 2023 übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen bei den zuständigen Kreisen/kreisfreien Städten anfallende Verwaltungsgebühren für die Trichinenuntersuchung bei in NRW erlegtem Schwarzwild, sofern es nicht in Wildzerlegungsbetrieben auf Trichinen untersucht wird.
Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat dies per Erlass am 8. November 2022 mitgeteilt. Begründet wird die Fortführung der Kostenübernahme mit übergeordneten Gründen der ASP-Prophylaxe.
Die Fleischproben zur Untersuchung auf Trichinen können von allen beauftragten Jägern nur entnommen werden, wenn diese über Wildursprungsscheine und Wildmarken verfügen.
Die Ausgabe von Wildursprungsscheinen und Wildmarken an alle beauftragten Jäger kann erfolgen durch:
– die zuständige (Veterinär-) Behörde, die dem Jäger die Trichinenprobenentnahme übertragen hat.
– die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Jäger seinen gewöhnlichen Aufenthalt (z. B. nach einem Wohnungswechsel) hat.
– die für das Jagdrevier des Jägers zuständige Behörde, wenn das Jagdrevier nicht im selben Zuständigkeitsbereich wie sein gewöhnlicher Aufenthalt liegt.
Da die Veterinärbehörden Wildursprungsscheine und Wildmarken selbst anschaffen, müssen sie für deren Abgabe Kosten erheben. Diese können von Kreis zu Kreis unterschiedlich sein.
Unabhängig von der grundsätzlichen Zuverlässigkeit kann die Verwendung von Wildursprungsscheinen und Wildmarken und/oder die Entnahme von Trichinenproben durch rechtliche Regelungen in anderen Bundesländern oder durch tierseuchenrechtliche Maßnahmen eingeschränkt werden.
Ein zur Trichinenprobenentnahme bei Wildschweinen und Dachsen beauftragter Jäger muss bei
– Verwendung im eigenen häuslichen Bereich oder Abgabe kleiner Mengen
das Wild zur Untersuchung auf Trichinen bei dem für den Erlegungsort oder Wohnort zuständigen Veterinäramt unter Verwendung des amtlichen Wildursprungsscheins vor der weiteren Behandlung oder der Abgabe anmelden.
Proben zur Untersuchung auf Trichinen sind bei Wildschweinen aus dem Zwerchfell, der Vorderlaufmuskulatur (sehnennah) oder der Zungenmuskulatur in einer Menge von mindestens 10, besser 20 g für eventuell notwendige Nachuntersuchungen zu entnehmen.
Bei der Abgabe der Fleischprobe zur Untersuchung auf Trichinen ist ein ausgefüllter Wildursprungsschein mit Eintragung der verwendeten Wildmarken-Nr. abzugeben. Diese muss grundsätzlich am Wildkörper angebracht sein, auch wenn dieser zum Eigenverzehr bestimmt ist.
Das Probengefäß ist mit der Wildmarken-Nr. und dem Namen des abgebenden Jägers zu kennzeichnen.
Die für den Erlege-/Wohnort zuständige Behörde kann sich bei der Anmeldung zur Trichinenuntersuchung den Übertragungsbescheid vorlegen lassen. Falls dort fortgesetzt gejagt/untersucht wird, kann auch eine Kopie hinterlegt werden.
Nach abgeschlossener Trichinenuntersuchung darf der zur Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen beauftragte Jäger erlegte Wildschweine (Dachse) nur unter den folgend genannten Bedingungen in den Verkehr bringen:
• Dem Tierkörper muss ein Wildursprungsschein für das Revier beigefügt werden und
• der Körper muss mit einer Wildmarke für das Revier gekennzeichnet sein.
Der Jäger darf Wildschweine (Dachse), die er für den eigenen häuslichen Bedarf in Eigenbesitz genommen hat, erst nach Abschluss einer notwendigen Trichinenuntersuchung (Tierart) oder nach Abschluss einer notwendigen Fleischuntersuchung (bei Feststellung bedenklicher Merkmale) für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zu-, be- oder verarbeiten.
Bei Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild ist es verboten, diese vor Abschluss einer notwendigen Fleischuntersuchung in den Verkehr zu bringen.
Bei Abgabe an einen Jäger oder einen Betrieb des örtlichen Einzelhandels (Gastronom, Fleischer) können notwendige Untersuchungen vom Jagdausübungsberechtigten auf diese übertragen werden.
Wildkörper von Schwarzwild, Dachs oder anderem Schalenwild, die an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgegeben werden, müssen von einem von der kundigen Person ausgefüllten und mit der Wildmarken-Nr. versehenen Erklärung ausgestattet sein. Dafür können in NRW von der Behörde abgegebene Wildursprungsscheine und Wildmarken verwendet werden.
Dieses sollte aufgrund der Rückverfolgbarkeit und Informationspflicht (z. B. bei bedenklichen Merkmalen) auch bei der Abgabe an andere Lebensmittelunternehmer (Gastwirte, Fleischer) erfolgen.
Jeder Jäger, der Wild (aus der Decke geschlagen) oder Wildfleisch in den Verkehr bringt, gilt als Lebensmittelunternehmer und muss sich daher bei der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Veterinärbehörde registrieren lassen.
Es ist nach Bundesrecht verboten, Fleisch von Groß- und Kleinwild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist (z. B. Unfallwild), in den Verkehr zu bringen.
In NRW ist aber geregelt, dass
– verunfalltes Wild vom Jagdausübungsberechtigten im eigenen Haushalt nach einer amtstierärztlichen Fleischuntersuchung mit der Beurteilung „tauglich für den menschlichen Verzehr“ verzehrt werden darf.
– Verunfalltes Wild, das durch einen Fangschuss erlegt wurde, kann nach einer amtstierärztlichen Fleischuntersuchung mit der Beurteilung „tauglich für den menschlichen Verzehr“ auch in den Verkehr gebracht werden.
Autor: Dr. med. vet. Michael Schürmann