ASP: Brandenburg will festen Grenzzaun

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ASP: Brandenburg will festen Grenzzaun

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Mittlerweile gibt es 46 bestätigte ASP-Fälle. Um das weitere Einwechseln infizierter Sauen aus Polen zu unterbinden, will das Land Brandenburg entlang der Grenzflüsse Oder und Neiße einen festen Zaun installieren.

Dazu stellt das Land Brandenburg rund sechs Millionen Euro aus dem Landeshaushalt  zur Verfügung. Außerdem soll eine Weiße Zone, in der der Schwarzwild-Bestand massiv reduziert wird, geschaffen werden.

Hintergrund ist die sehr dynamische Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Westpolen. Das teilte Finanzministerin Katrin Lange gestern (30.9.) in Potsdam nach einem Gespräch mit Verbraucherministerin Ursula Nonnemacher mit.

Insbesondere sollen entlang der gesamten brandenburgisch-polnischen Grenze ein fester Zaun errichtet werden, und weitere erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der ASP vor Ort umgesetzt werden.

ASP: Restriktionszonen in Brandenburg
Um die Ausbruchsherde im Osten des Landes wurden ein Kerngebiet, ein gefährdetes Gebiet und eine Pufferzone eingrichtet. Allerdings ist der jünste Ausbruch nördlich des Kerngebietes noch nicht erfasst. Die Zonen werden aktuell neu zugeschnitten.

 

Im gefährdeten Gebiet wurde ein Kerngebiet um die Fundorte von Wildschweinen mit positiven Virusnachweis festgelegt.

Dieses Kerngebiet hat aktuell einen Umfang von rund 60 Kilometern und umschließt eine Fläche von rund 150 Quadratkilometern. Das Kerngebiet ist mit mobilen elektrischen Weidezäunen eingezäunt.

Das Kerngebiet liegt innerhalb des gefährdeten Gebietes. Alle Maßnahmen, die für das gefährdete Gebiet angeordnet sind, gelten auch für das Kerngebiet. Darüber hinaus gibt es für das Kerngebiet zusätzliche Maßnahmen.

Kadaversuche hat Priorität

Das Kerngebiet um Sembten und Neuzelle wurde bereits mehrmals durchsucht. Es handelt sich hier um zum Teil unwegsames Gelände. Die Behörden erwarten, dass dort noch weitere Kadaver gefunden werden.

Außerdem wird das gefährdete Gebiet abgesucht. Dort werden die Landkreise vom Landesforstbetrieb, vom Technischen Hilfswerk, von der Bundeswehr sowie von den ortsansässigen Landwirten und Jägern tatkräftig unterstützt.

Neben Drohnen suchen Menschenketten das Gelände ab. Außerdem wollen das Saarland und Thüringen Brandenburg mit Hundestaffeln unterstützen.

Weiße Zone um Kerngebiet

Das Landeskrisenzentrum in Potsdam bereitet mit den Krisenstäben der Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald die Einrichtung einer sogenannten Weißen Zone um das erste Kerngebiet „Sembten/Neuzelle“ vor.

Diese Weiße Zone ist ein mindestens 5 Kilometer tiefer Streifen um das Kerngebiet und hat eine Fläche von mehr als 200 Quadratkilometern. Diese Zone wird mit festen, schwarzwildsicheren Zäunen gesichert.

Die Länge des äußeren Zaunes beträgt circa 50 Kilometer, die des inneren Zaunes circa 40 Kilometer. Die Vorbereitungen zum Zaunbau stehen kurz vor dem Abschluss. Sobald diese Weiße Zone mit festen Zäunen gesichert ist, sollen darin die Wildschweine stark reduziert werden.

Weiße Zone
Um das Kerngebiet herum wird mit festen Zäunen eine weiße Zone geschaffen, in der der Sauen-Bestand massiv reduziert werden soll.

 

Maßnahmen im Kerngebiet

  • Fahrzeugverkehr in und aus dem Kerngebiet ist nur den vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Landkreise benannten Personen gestattet. Anlieger sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Die Umzäunung des Kerngebietes ist zu dulden.
  • Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft ist verboten (Ausnahmen können im Einzelfall erteilt werden).

Sofort-Maßnahmen im gefährdeten Gebiet

Zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Hausschwein-Population durch die Afrikanische Schweinepest wurde um die Fundorte von Wildschweinen mit dem positiven Virusnachweis ein gefährdetes Gebiet mit einem Radius von circa 20 bis 25 Kilometern festgelegt.

Maßnahmen im gefährdeten Gebiet

Für Jagdausübungsberechtigte

  • Es gilt ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten.
  • Jagden als Mittel der Tierseuchenbekämpfung erfolgen nur unter Anordnung des/r Amtstierarztes/Amtstierärztin des Landkreises in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde.
  • Es ist eine verstärkte Fallwildsuche durchzuführen. Die Suche nach verendeten Wildschweinen durch andere Personen ist zu dulden.
  • Die Kadaversuche erfolgt durch den Einsatz von Hunden und von Hundeführern/Hundeführerinnen mit Schusswaffen und ist von den Jagdausübungsberechtigten zu unterstützen und zu dulden.
  • Anzeigepflicht von Fallwild: Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen.
  • Alle verendeten Wildschweine sind serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
  • Bei der Kadaversuche ist auf die strikte Einhaltung hygienischer Maßnahmen zu achten, um die Verschleppung des Erregers vom Fundort zu vermeiden.
  • Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Gebiet nicht in das Inland verbracht oder ausgeführt werden.
  • Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Schweine haltenden Betrieb verbracht werden.

Für alle Personen

  • In der Kernzone ist das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft untersagt.
  • Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist vorläufig untersagt. Ausgenommen hiervon sind Weidehaltungen (siehe dazu Artikel: Schrittweise Aufhebung der Nutzungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen).
  • Es gilt eine Leinenpflicht für Hunde.
  • Veranstaltungen mit Schweinen sind verboten (zum Beispiel Hoffeste, Märkte, usw.).
  • Personen, Hunde, Fahrzeuge und Gegenstände, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Kontakt kommen können, sind zu reinigen.

Jäger und Bergetrupps werden regelmäßig geschult. Es werden nach Anordnung der Landkreise Kadaver-Sammelstellen zur Entsorgung und unschädlichen Beseitigung der Kadaver eingerichtet.

Maßnahmen in der Pufferzone

Für Jagdausübungsberechtigte

  • Jagdausübungsberechtigte haben eine verstärkte Fallwildsuche in der Pufferzone durchzuführen. Die Suche durch andere Personen ist zu dulden.
  • In der Pufferzone sind Bewegungsjagden verboten. Erntejagden sowie Einzelansitzjagden sind von diesem Verbot ausgenommen.
  • Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt.
  • Hunde und Gegenstände, auch Fahrzeuge, die bei der Jagd eingesetzt werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein könnten, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.
  • Jedes erlegte Wildschwein ist unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen. Es ist ein Begleitschein nach Muster des Wildursprungsscheins auszustellen.
  • Von jedem erlegten Wildschwein muss unverzüglich Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen werden.
  • Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt anzuzeigen. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung ist ausschließlich durch geschultes und autorisiertes Personal durchzuführen (Anzeigepflicht von Fallwild).

Aufwandsentschädigung für Kadaversuche

Ab sofort zahlt das Land Brandenburg für das Auffinden verendeter Wildschweine (einschließlich Unfallwild) innerhalb von ausgewiesenen ASP-Restriktionsgebieten eine Aufwandsentschädigung.

Sie beträgt je nach Fundort 100 oder 150 Euro pro Stück. Verendete Wildschweine sind wichtige Indikatortiere, um das Ausmaß des tatsächlichen Infektionsgeschehens feststellen zu können.

Das Auffinden von toten Wildschweinen innerhalb des festgelegten Seuchengebietes (sogenannte Restriktionszone – bestehend aus Kerngebiet, gefährdeten Gebiet und Pufferzone) wird mit folgenden Aufwandsentschädigungen unterstützt:

im Kerngebiet: 150 Euro / Stück

im gefährdeten Gebiet: 100 Euro / Stück

in der Pufferzone: 100 Euro / Stück

Wichtig: Das Kerngebiet darf nur von berechtigten Personen betreten werden! Für alle anderen gilt im Kerngebiet: Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft ist untersagt.

Im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone können auch Privatpersonen tot aufgefundene Wildschweine dem zuständigen Veterinäramt unter genauer Beschreibung des Fundortes melden und so die Prämie von 100 Euro vom Landkreis erhalten, wenn der Tierkörper durch den Bergungstrupp des Landkreises aufgefunden und als Wildschwein identifiziert wurde

Einschleppung bereits im Juli

Das FLI geht mittlerweile davon aus, dass die ASP in der ersten Juli-Hälfte nach Brandenburg eingeschleppt worden ist. Das geht aus einer Untersuchung mehrerer skelettierter Sauen hervor, die mit der ASP infiziert waren und innerhalb der Kernzone gefunden wurden.