Waffengesetz geändert

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Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 19. Februar gelten für Jäger wichtige Regelungen etwa zu Schalldämpfern und Nachtzieltechnik.

Schalldämpfer für Langwaffen darf man künftig allein auf Jagdschein, also ohne Voreintrag erwerben. Danach muss man den Erwerb innerhalb von zwei Wochen der Behörde melden – wie bei Langwaffen.

Die Behörde trägt den Schalldämpfer dann in die Waffenbesitzkarte ein. Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung verwendet werden – und zwar ausschließlich im Rahmen der Jagd bzw. des jagdlichen Übungsschießens.

Nachtzieltechnik
Jäger dürfen nach Waffenrecht Nachtsichttechnik in Form von Aufsatz- bzw. Vorsatzgeräten (sog. Dual Use-) auch in Verbindung mit der Waffe nutzen.

Jagdrechtliche Verbote dazu bleiben aber bestehen, der Einsatz solcher Geräte zur Jagd bleibt in den meisten Bundesländern verboten. Ausnahmen dazu gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen.

Auch Infrarot-Aufheller bleiben verboten.

Zuverlässigkeit
Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt. In besonders begründeten Fällen darf die Waffenbehörde das persönliche Erscheinen anordnen.

Magazine
Magazine für mehr als 20 Schuss (Kurzwaffen) und mehr als zehn Schuss (Langwaffen) werden verboten.
Die Neuregelung zu Magazinen ist eine der umstrittensten Regelungen des Gesetzes.

Die EU-Feuerwaffenrichtlinie verlangt, dass größere Magazine (mehr als zwanzig Schuss bei Kurzwaffen, mehr als zehn Schuss bei Langwaffen) nur unter bestimmten Bedingungen besessen werden dürfen (v.a. durch Sportschützen, die entsprechende Disziplinen schießen oder Sammler).

Im neuen Waffengesetz werden allerdings sämtliche Magazine (auch solche für Repetierer), die die entsprechende Kapazitätsgrenze überschreiten, zu verbotenen Gegenständen erklärt.

Wer künftig ein solches Magazin erwerben möchte, braucht hierfür eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes. Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, werden andere (kleinere) Magazine nicht erlaubnispflichtig oder zu wesentlichen Teilen erklärt - hier bleibt alles beim Alten.

Es gibt allerdings eine Altbesitzregelung: Wer ein solches Magazin vor dem 13.6.2017 erworben hat, für den gilt das Verbot nicht. Voraussetzung ist allerdings die Meldung des Magazins bei der Waffenbehörde.

Diese Anzeige muss bis zum 1.9.2021erfolgen. Das Verbot gilt dann für das entsprechende Magazin nicht, das heißt, dass nicht nur der weitere Besitz erlaubt ist, sondern auch die Verwendung (soweit sie bisher schon zulässig war)

Waffenverbotszonen
Die Länder und Kommunen können verstärkt sogenannte Waffenverbotszonen ausweisen. Für Jäger sind jedoch Ausnahmen vorgesehen.