Urteil: Wolf darf geschossen werden

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Urteil: Wolf darf geschossen werden

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Die Abschussgenehmigung für den Leitrüden des Rodewalder Rudels ist rechtmäßig. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verkündet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das Gericht hat die Beschwerde einer staatlich anerkannten Naturschutzvereinigung gegen die Ausnahmegenehmigung für die Tötung des Leitwolfs des Rodewalder Rudels zurückgewiesen. Der Wolf kann nun getötet werden.

Wie erkennt man den richtigen Wolf?
Wenn man den Fall aus praktischer Sicht betrachtet, drängt sich sofort eine Frage auf: Woran erkennt der beauftragte Jäger oder Förster, dass er den Wolf mit der Kennung GW717m vor sich hat.

Aus dem Ministerium heißt es dazu, dass die Identifizierung über optische Merkmale erfolgen soll. Vermutlich ist der Wolf also anhand seiner Fellzeichnung zu identifizieren.

Ob eine einzelne Person oder eine Gruppe mit dem Abschuss beauftragt wurde, teilt das Ministerium nicht mit. Damit soll die Identität der Person, die den Abschuss vornimmt vor Repressalien geschützt werden.

In der Ausnahmegenehmigung heißt es, dass die "Entnahme (...)  im Umfeld von Weiden mit aktuellem Weidebetrieb vorzunehmen" ist. Das habe laut Ministerium aber nicht den Hintergrund, dass andere Wölfe in Zukunft die Weiden mit Gefahr in Verbindung bringen würden. Es soll nur die Individualisierung erleichtern.

Jägerpräsident warnt vor Abschuss durch Jäger
Der Präsident der Landesjägerschaft Niedersachsen, Helmut Dammann-Tamke, begrüßte die Entscheidung von Umweltminister Lies, den Wolf töten zu lassen. Er warnte die Jäger aber davor, den Abschuss vorzunehmen.

Denn sonst würden Jäger sehr schnell so dargestellt, als ob sie nur schießen und nicht die Natur erhalten wollten. Es sei Aufgabe der Politik, das Problem zu lösen. Als Vorbild nannte er Frankreich, wo der Wolfsbestand bereits seit Jahren durch Abschüsse reguliert werde.

Angriffe auf wehrhafte Rinder
Ein wesentlicher Aspekt für die Abschussgenehmigung ist, dass der Wolf zum Selbstschutz befähigte Rinderherden angegriffen und dabei Beute gemacht hat. Denn im Vergleich zu Schafen oder Ziegen können sich Rinder teilweise gegen Wölfe wehren. Zumindest ist ein Angriff mit größeren Gefahren verbunden als der Riss eines Schafes.

Mit der Tötung des Wolfes sollen auch die wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter geschützt werden. Wenn der Wolf nicht getötet würde, würden die Risse kontinuierlich fortgesetzt.

Abschussgenehmigung seit Ende Januar
Das Land Niedersachsen hatte mit Ausnahmegenehmigung vom 23. Januar 2019 den Abschuss (zielgerichtete letale Entnahme) des sogenannten Rodewalder Rüden zugelassen. Die Genehmigung ist auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz veröffentlicht.

Gegen die Ausnahmegenehmigung hatte der Freundeskreis freilebender Wölfe zuerst vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg geklagt. Die Einwände der Wolfsschützer überzeugten das Gericht allerdings nicht.

Die Ausnahmegenehmigung wurde gut begründet. Dass die betroffenen Tierhalter möglicherweise Ausgleichszahlungen erhielten, ändere nichts am Eintritt bisheriger Schäden und der Prognose, dass zukünftig weitere Schäden durch Risse entstehen könnten.

Zumutbare Alternativen zur Tötung des Tieres konnte auch das Gericht nicht erkennen. Eine Vergrämung, weitere Herdenschutzmaßnahmen oder eine Entnahme des Tieres mittels Narkose erschienen auch dem Gericht nicht zielführend bzw. unverhältnismäßig.

Anschließend riefen die Wolfsfreunde das Oberverwaltungsgericht des Landes Niedersachsen an, dass das Urteil der Oldenburger Richter bestätigte.

Frist endet bald
Die befristete Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme des genannten Wolfs aus der Natur in den Landkreisen Nienburg und Heidekreis sowie der Region Hannover gilt noch bis zum zum 28. Februar 2019.

Foto: pixabay.com