Jagdhunde - Änderungen Brauchbarkeitsprüfungsordnung NRW
Damit man seinen Jagdhund auf Jagd führen darf, muss er über die jagdliche Brauchbarkeit verfügen. Um Hundeführern und Prüfungsrichtern bei Organisation und Durchführung einer solchen Prüfung zu helfen, wurde die Prüfungsordnung nun angepasst.
Brauchbarkeitsprüfungen NRW
Unsere Brauchbarkeitsprüfungsordnung (BPO NRW) sieht Prüfungen in den Arbeitsgebieten Nachsuche auf Niederwild (außer Rehwild), Nachsuche auf Schalenwild und Stöbern vor. Außerdem kann der Nachweis der Einarbeitung von Jagdhunden an Sauen in Schwarzwildgattern erbracht werden. Die BPO NRW gibt der Landesjagdverband NRW heraus. Ihre Inhalte sind mit dem zuständigen Ministerium abgestimmt. Das Bestehen einer solchen Prüfung dient damit unzweifelhaft dem Nachweis der jagdrechtlichen Brauchbarkeit eines Jagdhundes.
Neue Spielregeln
Verschiedene Gremien innerhalb des LJV NRW haben sich in den letzten Monaten mit Änderungen der Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen befasst. Dabei ging es nicht um Änderungen der Aufgaben, die Hunde erfüllen müssen, um die Prüfungen in den einzelnen Arbeitsgebieten zu bestehen, sondern insbesondere um organisatorische Dinge. Im Interesse von Hundeführern und Prüfungsveranstaltern wird die Prüfungsordnung hiermit in einigen Punkten Vereinfachungen für die Prüfungspraxis und die Prüfungsorganisation erfahren:
- Neben mehr oder weniger redaktionellen Änderungen wurde im Rahmen der Zulassungsvorschriften die Bedeutung der innerhalb der JGHV-Mitgliedsvereine gezüchteten Hunde herausgestellt.
- Das Mindestalter für Jagdhunde zur Teilnahme an Brauchbarkeitsprüfungen wird auf 8 Monate festgesetzt, um auch hier mit gängiger Prüfungspraxis bei Verbandsprüfungen gleichzuziehen.
- Nachdem bei Brauchbarkeitsprüfungen der Einsatz von Fährtenschuhen öfter nachgefragt wurde, wurden die Regelungen der Prüfungsordnung hierzu an einigen Stellen konkretisiert.
- Grundsätzlich wird Hunden mit den aktuellen Änderungen die Möglichkeit eingeräumt, bei Nichtbestehen und entsprechender Nacharbeitung auch mehr als einmal die Brauchbarkeitsprüfung zu wiederholen. Aus Gründen des Tierschutzes jedoch nur für die Arbeitsgebiete der Nachsuche (auf Niederwild und Schalenwild). Bei Prüfungen, die den Kontakt mit lebendem Wild/Tieren vorsehen (bei der Wasserarbeit, im Arbeitsgebiet Stöbern und bei Nachweisen über die Einarbeitung im Schwarzwildgatter) bleibt die Wiederholung auf die einmalige Nachprüfung bei Nichtbestehen beschränkt.
Die aktuelle Prüfungsordnung finden Sie auf www.ljv-nrw.de.
Finanzielle Förderung geht weiter
Seit Jahrzehnten werden Vereine in NRW zur Durchführung von Jagdgebrauchshundeprüfungen finanziell unterstützt. Bis vor kurzem durch das Land NRW aus Mitteln der Jagdabgabe. Mit Einführung des Jagdbeitrags durch den LJV hat dieser auch die finanzielle Unterstützung von Jagdhundeprüfungen übernommen. Damit leisten auch LJV-Mitglieder, die selber keinen Jagdhund führen, einen wichtigen Solidarbeitrag zur Bereitstellung brauchbarer Jagdhunde.
Gesetzliche Aspekte
Nach der Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz sind Jagdhunde brauchbar, wenn sie die von ihnen zu erwartende Leistung erbringen. Dies kann objektiv und zuverlässig nur durch eine geeignete Prüfung nachgewiesen werden. Dazu bedarf es der vorherigen Ausbildung des Hundes. Besondere die Ausbildung an lebenden Tieren (Ente, Fuchs, Schwarzwild) ist immer wieder Gegenstand heftiger Diskussionen. Die jagdlichen und jagdkynologischen Verbände setzen sich dabei immer wieder intensiv für die Beibehaltung bewährter Ausbildungsmethoden ein. Dafür ist es unabdingbar, gerade die Ausbildung an lebenden Tieren mit besonderem Augenmerk und unter penibler Beachtung aller rechtlichen Vorgaben auszuüben: Ordnungswidrigkeiten vermeiden!
Wer vorsätzlich entgegen der Bestimmungen von §30 LJG ohne brauchbaren Hund jagt, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Steht zunächst nur die Anschuldigung im Raum, die Jagd ohne brauchbaren Jagdhund ausgeübt zu haben, kann im Rahmen eines solchen Verfahrens auch die Untere Jagdbehörde mit der Feststellung der Brauchbarkeit eines Jagdhundes befasst sein. Auch gerade dafür ist es ratsam, entsprechende Prüfungsnachweise vorlegen zu können. Dabei ist natürlich auch zu bedenken, dass sich der jeweilige Brauchbarkeitsnachweis auf das Arbeitsgebiet beziehen muss, bei dem der Hund zum Einsatz kommt – die Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Wasserwild mit einer bestandenen Schweißprüfung nachweisen zu wollen, schließt sich aus.
Selbstverständlich gilt auch für Jagdleiter der dringende Hinweis, zu beachten, dass eingesetzte Jagdhunde brauchbar sein müssen. Nach einem Urteil aus Schleswig-Holstein verlor ein Jäger sowohl seinen Jagdschein wie seine waffenrechtliche Erlaubnis, nachdem bei einer Sau-Nachsuche ein Hund ohne entsprechend Prüfung eingesetzt wurde – ein Fall, der zeigt, welche besondere Bedeutung dem Nachweis der Brauchbarkeit im Ernstfall zukommt.
Walter Jäcker/Christian Junge