Lieber auf "Nummer Sicher" gehen - Dauerärger bei Waffenschrankkontrollen

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Lieber auf "Nummer Sicher" gehen - Dauerärger bei Waffenschrankkontrollen

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Aus gegebenem Anlass und weil man mit scheinbar „unsinnigsten“ Verstößen in diesem hochsensiblen Bereich schnell seinen Jagdschein gefährdet, kann man Waffenaufbewahrung/-kontrollen gar nicht oft genug ins Gedächtnis rufen. 

Noch immer sind aufgrund des Bestandsschutzes zahlreiche Waffenschränke der alten Klassen A und B im Gebrauch. Bestandsschutz besteht aber nur in solchen Fällen von Generationswechseln, in denen ein bisheriger Mitbenutzer den Schrank nach dem Ausscheiden eines anderen weiterverwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass beide den Schrank auch gleichzeitig benutzt haben (§ 36 Abs. 4 WaffG) – also nicht etwa wie in folgendem Fall:
Ein Jäger verstirbt, sein Erbe zieht samt seinen Waffen in die frei gewordene Wohnung und nutzt den vorhandenen Waffenschrank erstmals.
In einem solchen Fall hat zuvor keine gemeinsame Nutzung stattgefunden – und mit dem Tod des Erblassers ist der Bestandsschutz erloschen.
Die Mitbenutzung (ganz unabhängig von der Klasse eines Waffentresors) erhöht das Risiko von Aufbewahrungsfehlern für jedes Mitglied solcher Waffenschrank-Gemeinschaften.

Besitzt etwa der Großvater noch eine Weltkriegs-Pistole, die weder angemeldet noch in seiner Waffenbesitzkarte registriert ist, und bewahrt solche Schätzchen illegal in einem gemeinsamen Tresor auf ... wird für alle Mitglieder der Schrankgemeinschaft unter Umständen mangelnde Zuverlässigkeit angenommen!
Daher ist es dringend zu empfehlen, den unerlaubten Waffenbesitz umgehend zu beenden oder dass man sich bei Nichtverständigung darüber als legaler Waffenbesitzer einen eigenen Schrank zulegt (VerwG MS, AZ 1 K 253/19 vom 26. 10. 2021).

Auch die Verwahrung von Schrankschlüsseln ist häufig unzureichend. Sie auf den Tresor zu legen oder in eine Kommode daneben, ist definitiv ein Aufbewahrungsmangel, der zur waffen­rechtlichen Unzuverlässigkeit führen kann (VerwG Köln, AZ 20 K 8077/17 v. 21. 2. 2019).
Daher sollte man ein Versteck für den Schlüssel wenigstens in einem ganz anderen Raum einrichten.
Die oft gehöre Ausrede, man habe eine Waffe, die sich bei einer behördlichen Kontrolle nicht im Schrank befindet, gerade putzen wollen oder zum Trocknen außerhalb des Schrankes verwahrt, findet im Waffenrecht kein Gehör:
Wird die Waffe tatsächlich gerade geputzt und (genau in diesem Moment ?) klingeln Behördenvertreter an der Tür, ist zunächst die Waffe einzuschließen und die Haustür erst zu öffnen, wenn man nicht mehr mit entladener und geöffneter Waffe und Putzzeug in der Hand die Tür öffnen müsste.
Allein eine Waffe außerhalb eines Tresors aufzubewahren, ist eindeutig ein Mangel im Rahmen ordnungsgemäßer Aufbewahrung, weil so theoretisch auch unberechtigten Personen der Zugriff darauf möglich ist.

Auch Schalldämpfer sollte man zum Reinigen oder Trocknen nicht außerhalb des Schrankes verwahren. Diese sind nämlich gem. § 13 Abs. 9 Anlage I, A 1, UA 1 Nr. 1.3 WaffG einer Waffe rechtlich gleichgestellt. Die Situation ist also rechtlich genauso zu bewerten, als wenn man eine Waffe außerhalb des Tresors verwahren würde.
Werden bei einer waffenrechtlichen Überprüfung unzulässige Schränke vorgefunden, ist dies ein Aufbewahrungsfehler, der nicht nachträglich durch eine Neuanschaffung beseitigt werden kann. Eine Nachbesserung oder Nachrüstung sieht das Waffenrecht nicht vor (OVG GE, AZ 2020 B 1470/19 vom 5. 6. 2020).
Umfassend und alle Möglichkeiten der Aufbewahrung in Schränken der unterschiedlichen Klassifizierung beschreibt das DJV-Merkblatt Waffenaufbewahrung ab dem 6.7.2017, nachzulesen auf der LJV-Homepage.
Die nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition kann zum Entzug der Waffenbesitzkarte, des Jagdscheins und zum Verlust des Jagdpachtvertrages führen.

RA Dr. Walter Jäcker
stv. Justiziar des LJV NRW