Jagdschein; Verlängerung; Jagdjahr;

Alle Jahre wieder – Jagdschein rechtzeitig verlängern!

Gem. § 13 BJG erlöschen Jagdpachtverträge, wenn einem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen wurde – und  zwar auch, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheins unanfechtbar ablehnte oder ein Pächter die Voraussetzung zur Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgemäß erfüllt.
Damit erlöschen Pachtverträge von Beständern, die nicht rechtzeitig ihren Jagdschein verlängern, am 1. April!