Alle Jahre wieder – Jagdschein rechtzeitig verlängern!

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Alle Jahre wieder – Jagdschein rechtzeitig verlängern!

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Jagdscheine werden von der für den Wohnsitz zuständigen Behörde für max. drei Jagdjahre nach einheitlichen Mustern des Bundeslandwirtschaftsministeriums erteilt. Da jedes Jagdjahr am 31. März endet, wird ein aus­laufender Jagdschein am 1. April ungültig, wenn man ihn nicht rechtzeitig verlängert – dramatische
Konsequenzen daraus nicht nur für Pächter sollte man tunlichst vermeiden.

Gem. § 13 BJG erlöschen Jagdpachtverträge, wenn einem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen wurde – und  zwar auch, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheins unanfechtbar ablehnte oder ein Pächter die Voraussetzung zur Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgemäß erfüllt.
Damit erlöschen Pachtverträge von Beständern, die nicht rechtzeitig ihren Jagdschein verlängern, am 1. April!
In solch einem Fall hat ein Jagdpächter bei eigenem Verschulden seinem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtverhältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen – wie die Kosten bei der Suche nach einem neuen Pächter oder Ausfälle, wenn das Revier nur zu einem niedrigeren Preis weiterverpachtet werden konnte!
Solch missliche Folgen lassen sich vermeiden, wenn man rechtzeitig vor dem 31. März (unter Vorlage eines entsprechen­den Versicherungsnachweises) die Verlängerung seines Jagdscheins beantragt.

Waffenrechtliche Folgen

Aber nicht nur diese pachtrechtliche Folge bei verspäteter Jagdschein-Verlängerung ist bemerkenswert, auch waffenrechtlich ist eine solche Nachlässigkeit schwerwiegend:
Ein gelöster, gültiger Jagdschein ist nämlich die Legitimation zum Besitz von Waffen, Munition und Schalldämpfern – gem. § 13 Abs. 5 WaffG können nämlich allein Personen mit einem gültigen Jagdschein Munition legal besitzen.
Anders formuliert – ohne Jagdscheinverlängerung kann die Polizeibehörde ab dem 1. April von illegalem Munitions­besitz ausgehen! Damit besteht die zusätzliche Gefahr, dass einem Betroffenen wegen Unzuverlässigkeit kein neuer Jagdschein ausgestellt wird.

Wem dieses Missgeschick passiert, sei daher geraten, seine Munition sofort
vorübergehend einem anderen Jäger zur Aufbewahrung zu übergeben, während die Verlängerung des eigenen Jagdscheins bearbeitet wird.

Versicherungsrechtliche Folgen

Weitgehend herumgesprochen hat sich auch die Notwendigkeit der Jagdscheinkontrolle bei Jagdgästen. Während sich die Behörde bei der Verlängerung den Versicherungsnachweis zeigen lässt, ist das Vorweisen eines gültigen Jagdscheins für jedermann quasi eine Art Rückwärtskontrolle des Versicherungsschutzes – wer einen gültigen (Original-)Jagdschein vorlegen kann, verfügt zwangsläufig auch über eine gesetzlich vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung. Nur darauf kann man sich als Jagdleiter verlassen.
Kontrolliert man dagegen nicht und ein jagdscheinloser, nicht versicherter Jagd­teilnehmer richtet Schaden an, haftet nicht der Unglücksschütze allein, sondern mit ihm der Jagdleiter – und zwar beide im schlimmsten Fall nicht mit dem Schutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung, sondern mit ihrem Privatvermögen!
Man darf also nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass alle ja ihren Jagdschein dabeihaben! Man kontrolliert zur Sicherheit aller Beteiligten und jeder Jagd­gast zeigt auch unaufgefordert seinen  Jagdschein vor. Dies sollte niemandem unangenehm sein, sondern ist vielmehr eine Selbstverständlichkeit.
Fazit: Es empfiehlt sich vor diesen Hintergründen dringend, die alternativlose Verlängerung seines Jagdscheins so rechtzeitig zu beantragen (notfalls auf dem Postweg), dass der Unteren Jagdbehörde ausreichend Zeit bleibt, diese Verlängerung vor dem 1. April durchzuführen.

RA Dr. Walter Jäcker
stv. Justiziar im Landesjagdverband NRW