Muntjaks in Schleswig

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Muntjaks in Schleswig

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In einem Waldstück bei Kosel wurden Muntjaks gesichtet. Die Behörden gehen davon aus, dass die Tiere ausgesetzt wurden. Die Ausbreitung der kleinen asiatischen Hirsche soll verhindert werden.

Ende März wurden erstmalig Chinesische Muntjaks (Muntiacus reevesi) in einem Waldstück östlich von Kosel (Schleswig-Holstein) gesehen. Das Vorkommen der Tiere wurde sehr zeitnah der Naturschutzabteilung im zuständigen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) gemeldet.

Während zunächst von nur drei Tieren ausgegangen wurde, lassen die vielen Sichtungen der darauffolgenden Tage und Wochen darauf schließen, dass sich mindestens 8 Tiere im Raum Kosel und Umgebung aufhalten beziehungsweise aufgehalten haben.

Invasive Art
Da die Art Chinesischer Muntjakals invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung gilt und zum Glück in Deutschland noch nicht weit verbreitet ist, sind sofortige Maßnahmen einzuleiten, die die Etablierung einer Population verhindern.

Anderenfalls werden durch die Art starke negative Auswirkungen auf die vorhandenen Ökosysteme, Lebensräume und Arten erwartet. Hier geht es vor allem um eine Konkurrenzsituation zum einheimischen Rehwild - sodass es besonders im Winter zur Nahrungskonkurrenz kommen kann - sowie um mögliche starke Verbissschäden an jungen Gehölzen.

Zu den Maßnahmen gehört neben der Möglichkeit des Einfangens auch die Entnahme durch einen Abschuss. Aufgrund des plötzlichen Auftretens mehrerer Tiere und der durch viele Bürger beobachteten Zutraulichkeit in dem gebiet nördlich von Eckernförde wird angenommen, dass es sich um ein ordnungswidrig erfolgtes Freisetzen der Tiere handelt und diese bis vor Kurzem noch in menschlicher Obhut waren.

Diese Zutraulichkeit machte es bisher möglich, vier Tiere einzufangen. Zwei weitere Tiere sind durch den Straßenverkehr und ein Verfangen in einem Zaun verendet. Für die eingefangenen Tiere wurde eine Unterbringung in die Wege geleitet.

Etablierung verhindern
Es ist nun wichtig, dass eine Fortpflanzung und damit eine Etablierung der Tiere in Kosel und Umgebung verhindert wird. Die zahlreichen Sichtungen, die durch Bürger in den vergangenen Wochen beim LLUR eingegangen sind, haben dazu beigetragen, einen Eindruck von der Anzahl und der Verbreitung der noch in freier Natur befindlichen Tiere zu bekommen.

So konnte festgestellt werden, dass nach einer anfänglichen sehr lokalen Präsenz in dem Waldstück die Tiere auch zum Teil in einigen Kilometern Entfernung gesehen werden konnten.

Zudem sind beim LLUR wertvolle Hinweise zu weiteren Sichtungen an anderen Orten Schleswig-Holsteins eingegangen. Diese Einzelsichtungen lassen auf entlaufene Tiere aus Privathaltungen schließen.

Die Haltung und Vermehrung von Chinesischen Muntjaks ist jedoch seit August 2016 mit wenigen und restriktiven Ausnahmen verboten.

Kein Managementplan
Der Chinesiche Muntjak wird auf der Unionsliste der EU-Verordnung 1143/2014 für invasive Tierarten geführt. Bisher gab es keine aktuellen Meldungen aus Deutschland. Für solche nicht etablierte Arten der Unionsliste sieht die EU-Verordnung vor, dass die Vorkommen sofort zu beseitigen sind.

Für weit verbreitetet Arten ist ein Management zu etablieren. Für den Muntjak existiert daher kein Managementplan. Die Art wird deutschlandweit im Zoologischen Gärten oder Tierparks gehalten, es existieren aber auch private Haltungen.

Was können Jäger tun?
Wenn Sie einen Chinesischen Muntjak in Ihrem Jagdbezirk sichten, müssen Sie die Beobachtung an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) melden.

Kontakt: Sonja Klemich, Tel.: 04347 / 704 412, E-Mail: sonja.klemich@llur.landsh.de oder invasive.arten@llur.landsh.de

Dabei sollen gerne auch weiter zurückliegende Beobachtungen sowie (sofern vorhanden) Bildmaterial übermittelt werden. Bitte geben Sie bei der Meldung an, ob Sie bereit wären, ein Individuum der invasiven Art zu entnehmen. Bitte geben Sie des Weiteren an, in welchem Jagdbezirk Sie über eine Jagderlaubnis verfügen.

Hiernach prüft das LLUR ihre Meldung und erteilt Ihnen ggf. im Rahmen einer Einzelfallregelung die Erlaubnis zur Entnahme.