Markierungen abliefern !

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Markierungen abliefern !

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Das Jagdrecht unterliegt Beschränkungen bundes- und landesrechtlicher Vorschriften (§ 1 Abs. 6 BJG). Daher sind bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild gefundene Kennzeichen bei der Unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des Fundes unverzüglich abzuliefern.

Verstöße führen zu Geldbußen bis zu 5 000 € – worum geht es bei diesen Kennzeichen ? Warum ist die Ablieferung von Halsbändern, Peilsendern, Hals- u. Beinringen, Ohr- oder Flügelmarken vorgeschrieben ? Die wissenschaftliche Kennzeichnung von Wild­tieren ermöglicht die Verfolgung einzelner Individuen am lebenden Tier bis zu Totfunden. Dabei werden aus dem Leben des individuell gekennzeichneten Tieres Rückschlüsse gezogen auf die gesamte Population der Art, ihren Allgemeinzustand, Wanderbewegungen, Sterblichkeit oder begünstigende Faktoren. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts begann die Vogelwarte Rossitten (kurische Nehrung/Ostpreußen) erstmals die Beringung von Zugvögeln in größerem Umfang. Heute führen weltweit nur noch wenige Länder keine planmäßige Beringung durch. Bei uns kennzeichnen die Vogelwarten Helgo­land, Hiddensee und Radolfzell jedes Jahr Tausende Vögel, insgesamt werden in Europa jährlich ein paar Millionen Vögel gekennzeichnet und Zigtausende wiedergefunden. In einer zentralen Daten­bank (www.euring.de) werden Wiederfunddaten aus Europa gespeichert. Zusätzlich zur Beringung können winzige Mikrochips (Transponder), die unter die Vogelhaut gespritzt werden, von automatischen Lesegeräten an Brutplätzen erkannt werden. Kleine Peilsender für die Telemetrie ermöglichen bei einem Empfangsradius von vielen Kilometern lückenlose Erkenntnisse. Bei größeren Arten werden bereits Sender verwendet, die eine Verfolgung via Satellit ermöglichen. 

Wissenschaftlicher Fortschritt

Vögel reagieren sehr schnell auf Veränderungen von Lebensraum und Klima. Seit Jahrzehnten zeigen viele europäische Populationen auffällige Rückgänge. Zu Ursachen zählen Lebensraumverlust, Intensivierung der Landnutzung, Verfolgung und klimatische Änderungen. Die EU-Vogelschutzrichtlinie (Ramsar-Konvention), die EU-Kovention zum Schutz freilebender Tiere u. ihrer Lebensräume und das Übereinkommen zur Erhaltung wandernder Wildarten fordern eine regelmäßige Erfassung der Bestände in den Mitgliedstaaten (Monitoring). Kurzstreckenzieher verzichten vielerorts auf den Zug und werden zu Standvögeln. Mittel­streckenzieher kommen früher im Brutgebiet an und brechen später ins Wintergebiet auf. Einige Arten erschließen sich völlig neue Überwinterungsgebiete. Damit dienen Zugvögel als Indikatoren für komplexe Veränderungen der Umwelt.

Wichtige Kooperation

Gerade bei Ringen gibt es unter Jägern gelegentlich ein reserviertes Verhalten. Einige meinen offenbar, die Meldung oder Ablieferung eines Rings von einem Kadaver im Revier mache sie verdächtig, eine geschützte Art bejagt zu haben – ein Trugschluss. Man darf auch Arten erlegen (Enten, Gänse, Schnepfen, Kormorane), die im Rahmen bestimmter Forschungsprogramme beringt wurden. Die ganze Markierung lebt aber von Wiederfunden (in der Regel tote Vögel), weswegen es gerade Jäger sind, die am ehesten auf beringte Kadaver stoßen. Bei größeren Arten lassen sich Markierungen mit einem Fernglas auch am lebenden Vogel ablesen. Spannend für jeden Melder/Finder ist auch die Rückmeldung der Geschichte des betreffenden Vogels, die ihm später mitgeteilt wird.
Die Beringung in NRW erfolgt unter Aufsicht und auf Antrag der Vogelwarte Helgoland (www.vogelwarte-helgoland.de). Forschende und Ehrenamtliche werden in Kursen geschult und erhalten einen Beringer-Ausweis inkl. artenschutzrechtlicher Fanggenehmigung. Soll sich diese auf einen Landkreis beschränken, ist die Naturschutz- (bei jagdbaren Arten im Einvernehmen mit der Unteren Jagdbehörde) zuständig. Ist mehr als ein Landkreis betroffen, liegt die Zuständigkeit beim Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz. Das LANUV erteilt auch tierschutzrechtliche Genehmigungen, wenn die Kennzeichnung durch Flügelmarken oder Sender erfolgen soll. Damit wird vom generellen Verbot, Tiere an Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen zu stören, eine Ausnahme gemacht, dem Tierschutz genüge getan – ebenso wie bei Arten, die dem Jagdrecht unterliegen (Greifvögel). Natürlich müssen Beringer unter Vorlage eines Ausweises das Einverständnis von Jagdausübungsberechtigten und Grundeigentümern einholen.
Pressemeldungen zufolge hat der Fund toter Bussarden mit Flügelmarken zum Verdacht tierschutzrechtlicher Verstösse geführt. Flügelmarken werden durch die Haut fixiert und sind so groß, dass sie völlig problemlos in der freien Landschaft abgelesen werden können. Sie werden als individuelle Kennzeichnung in der ornithologischen Freilandforschung seit 50 Jahren weltweit eingesetzt, es gibt 150 Forschungsprojekte an mehr als 35 Arten. Die Uni Bielefeld markiert 300 Tiere pro Jahr und konnte so nachweisen, dass sich die Bussardpopulation in den letzten 30 Jahren versiebenfacht hat! Totfunde markierter Bussarde sind zu erwarten, Flügelmarken sind dafür aber nicht ursächlich, da die meisten Greifvögel eine Sterblichkeit von 50 Prozent im ersten Lebensjahr aufweisen. Bei 3 000 markierten Bussarden ist zu erwarten, dass 1 500 aus den verschiedensten Gründen also nicht älter als ein Jahr werden. Da die Lebensdauer markierter Bussarden sehr gut analysiert werden kann, war über die Jahre festzustellen, dass die Überlebensrate deutlich über den Literaturwerten lag.
Anhand vieler Rückmeldungen kann man aktuell schlussfolgern, dass Greifvögel und Uhus in Ostwestfalen-Lippe ein Comeback vollzogen haben. Die Kennzeichnung von Vögeln bedeutet über viele Jahre hinweg einen hohen Aufwand und die Mitarbeit vieler Freiwilliger (auch Jäger) durch Ablieferung von Kennzeichen bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild, eine Pflicht, die sehr prominent gleich im ersten Paragraphen des Landes­jagdgesetzes geregelt ist.
RA Dr. Walter Jäcker, stv. LJV-Justiziar