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Jagd und Tierschutz – Ein ewiges Ringen

Setzt man Jagd- und Tierschutz in Bezug, stößt man unweigerlich auf § 4 Abs. 1 TSchG: „Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder ... unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Ausübung der Jagd ... zulässig …, darf sie nur vorgenommen werden, wenn dabei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.“