Thüringen will alle Wolfshybride töten

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Thüringen will alle Wolfshybride töten

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Die Wölfin am Truppenübungsplatz Ohrdruf hat erneut Nachkommen mit einem Hund gezeugt. Die Hybride sollen getötet werden. Dazu werden einzelne Personen beauftragt.

Eine dafür notwendige Allgemeinverfügung des Landesumweltamtes (TLUBN) soll am 25. Februar in Kraft treten. Denn bislang ist es nicht gelungen, die Wolf-Hund-Hybride zu entnehmen. Die Verfügung wird die Möglichkeit zum Abschuss erweitern.

"Dadurch ergeben sich bessere Chancen, die Hybride noch vor einem möglichen Abwandern zu erlegen“, erklärte Umweltstaatssekretär Möller.

Noch vier Wolf-Hund-Mischlinge
Nachdem am Freitag, den 14. Februar 2020 ein Hybride (weiblich, schwarz) getötet wurde, gehen die Behörden von vier weiteren Wolf-Hund-Mischlingen im Revier um den Standortübungsplatz aus.

Der Thüringer Wolfmanagementplan sieht die Entnahme von Wolf-Hund-Mischlingen aus der freien Natur vor. Das Umweltministerium hatte im September 2019 die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entnahme der Wolf-Hund-Mischlinge erwirkt.

Um die irrtümliche Entnahme eines Wolfes auszuschließen, gelten strikte Vorgaben, zu denen noch spezielle Schulungen angeboten werden. Die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gilt für wolfsfarbene Tiere bis zum 30.04.2020.

Damit soll sichergestellt werden, dass die Wölfin nicht geschossen wird, während sie Jungtiere versorgt. Würde sie in der Gebär- und Aufzuchtzeit geschossen, kämen unselbstständige Welpen zu Schaden.

Schwarz gefärbte Hybride dürfen bis zum 31.12.2020 geschossen werden. Die Verfügung gilt in Teilen des Landkreises Gotha sowie Teilen des Ilmkreises. Begrenzt wird die 275 Quadratkilometer große Fläche um den Standortübungsplatz Ohrdruf durch die Autobahnen A4 und A71 sowie die Bundesstraßen 88 bzw. 247.

In diesem Bereich dürfen die Wolf-Hund-Mischlinge von beauftragten Personen getötet werden (Quelle: TLUBN)
In dem gekennzeichneten Bereich dürfen die Wolf-Hund-Mischlinge von beauftragten Personen getötet werden (Quelle: TLUBN)

 

Was regelt die Allgemeinverfügung?
Die Allgemeinverfügung richtet sich an einen genau beschriebenen Personenkreis und spricht eine Ausnahme vom Tötungsverbot gemäß artenschutzrechtlicher Bestimmungen auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes aus.

Vor dem Erlass der Allgemeinverfügung wurden die vom Land anerkannten und landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen angehört.

Die Allgemeinverfügung berücksichtigt folgende Eckpunkte:

  • Zum Abschuss ermächtigt werden Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzberechtigte sowie bestimmte Jagderlaubnisscheininhaber in den Landesforsten und wenn diese durch Personen durch das Landesumweltamt geschult und registriert worden sind
  • Ausdrücklich nicht zum Abschuss ermächtigt werden anderweitige Jagdgäste ohne Aufgaben des Jagdschutzes im betreffenden Jagdbezirk.
  • Der Abschuss darf nur in einem bestimmten Zulassungsgebiet (siehe Karte) vorgenommen werden.
  • Im Falle eines Abschusses ist das Landesumweltamt sofort zu informieren. Das getötete Tier ist an die Behörde zu übergeben.

Hintergrund
Aus Artenschutzgründen müssen Kreuzungen von Hund und Wolf aus der Natur entnommen werden. Damit wird die Wildtierpopulation Wolf vor dem Eindringen von Haushund-Genen geschützt. Eine Vermischung der Gene würde den Fortbestand der Wolfspopulation gefährden.