Nationales Waffenregister - was gilt?

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Nationales Waffenregister - was gilt?

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Zum 1. September treten weitere Waffengesetz-Änderungen in Kraft. Wir zeigen, was Jäger jetzt beachten müssen.

Die Änderung des Waffengesetzes wurde bereits Ende letzten Jahres beschlossen, die wichtigsten Änderungen traten bereits im Februar in Kraft. Anfang September folgen nun weitere Neuerungen.

Wesentliche Neuerungen betreffen etwa die Anzeigepflicht, Magazine, wesent­liche Teile und v. a. die Meldung zum Nationalen Waffenregister (NWR).

Nationales Waffenregister (NWR)
Ab dem 1. September müssen Büchsen­macher Meldungen an das Nationale Waffenregister mit Identifikationsnummern (NWR-IDs) tätigen. Solche ID-Nummern werden für jeden Waffenbesitzer, jede Waffenbesitzkarte sowie jede Waffe und jedes eintragungspflichtige Waffenteil automatisch durch das NWR vergeben.

Waffenbesitzer, die ab dem 1. September ihre NWR-ID benötigen, etwa zum Kauf oder Verkauf einer Waffe über einen Büchsenmacher, können ihre NWR-IDs bei der für sie zuständigen Waffenbehörde zuvor erfragen.

Für das Überlassen von Waffen unter Privatleuten sind diese NWR-IDs dagegen nicht notwendig. Für die Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens sind nur die Angaben erforderlich, die in § 37 WaffG genannt sind.

Eine ausführliche Erläuterung zu den NWR-IDs enthält das NWR-Infoblatt.

Achtung bei großen Magazinen
Auch ein Verbot großer Magazine für Zentralfeuerwaffen tritt am 1. 9. in Kraft:
- Für Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss verboten,
- für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei max. 20 Schuss.

Ab dem 1. 9. 2020 bleibt ein Jahr Zeit, größere Magazine, die man vor dem 13. Juni 2017 erworben hat, bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung sind solche Magazine dann keine verbotenen Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.

Wer zwischen dem 13.6.2017 und dem 1.9.2020 ein größeres (künftig verbotenes) Magazin erworben hat, muss für den weiteren Besitz einen Antrag beim Bundes­kriminalamt stellen.

Neue Formulare
Zu den Angaben, die man nach dem neuen § 37 WaffG ab Anfang September u. a. zur Anzeige beim Erwerb/Überlassen von Schusswaffen machen muss, stellen die Waffenbehörden auf ihren Internetseiten Formulare zur Verfügung.

Diese sollte man sich vor dem Erwerb/Überlassen bei seiner zuständigen Behörde abrufen, um notwendige Angaben zur Waffe sowie dem (Ver-)Käufer erfassen zu können.

Wesentliche Teile
Neben Lauf und Verschluss (bei Kurz­waffen Griffstück) gelten ab dem 1. September auch Gehäuseteile und der Verschlussträger als wesentliche Teile. Solange diese Teile einer Komplettwaffe sind, ändert sich nichts.

Besitzt man aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen man diese bis zum 1. September 2021 in seine Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Welche Waffenteile konkret betroffen sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dazu hat das BKA bislang erste technischen Vorgaben zusammengestellt. Zudem hängt dies wesentlich von den unterschiedlichen Waffenkonstruktionen ab.

Dazu sind noch viele Fragen zu klären, bei klassischen Jagdwaffen wie Flinten, Kipplaufbüchsen oder Repetierern wird sich wohl nicht allzu viel ändern.