Jagdhaftpflichtversicherung 2025/26 Tarife,Tipps und Trends
Nicht nur, wer zum 1. April 2025 einen neuen „Lappen” braucht, sollte dem folgenden Beitrag ein paar Minuten besondere Aufmerksamkeit widmen, sonst könnten im Frühjahr böse Überraschungen drohen.
Die gültige Mindestdeckung in der Jagdhaftpflichtversicherung/JHV (500 000 € für Personen/50 000 € für Sachschäden) ist ein Relikt aus der Steinzeit des Versicherungsrechts. Die vorgesehene Novelle des Bundesjagdgesetzes 2021 sah im § 17 als neue Mindestdeckung 5 Mio. € vor – und scheiterte. Auch wenn die bis heute gültige Uralt-Deckung (ein gesetzgeberischer Skandal, den wir gebetsmühlenartig seit Jahrzehnten jeden Dezember beim Namen nennen!) niemand mehr als Tarif anbietet, gibt es immer noch Jäger mit gedankenlos fortgeschriebenen Uralt-Policen. Auch diese Zeitgenossen führen Hunde und Waffen – tickende Zeitbomben für sich selbst und jeden Mitjäger! Eigentlich soll dies die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle des Jagdscheins bei Gesellschaftsjagden verhindern, aber woher sollte ein Jagdleiter wissen, zu welchen Konditionen (Deckungsumfang) seine Gäste jagdhaftpflichtversichert sind? Wie man kein Auto ohne entsprechende Police anmelden kann, wird auch kein Jagdschein ausgestellt, wenn der Versicherungsnachweis fehlt. Der Gesetzgeber hat Minimalkonditionen festgelegt, damit Geschädigte nicht auf Schmerzensgeld, Schadenersatz, Verdienstausfall, Berufsunfähigkeit u. v. m. sitzen bleiben, wenn der Verursacher dafür nicht aufkommen kann. Elementarer Bestandteil ist eine ausreichende Mindestdeckung, die zur Regulation zur Verfügung stehen muss – im Kfz-Bereich sind das für Personenschäden mindestens 7,5 Mio. €, üblicherweise aber 50 bis 100 Mio. €. Bis auf diese Festlegung einer Mindestdeckung lässt das an dieser Stelle rettungslos überalterte Bundesjagdgesetz also Versicherern völligen Freiraum.
Bitte überprüfen Sie daher unbedingt, ob Ihr eigener Versicherungsschutz nicht auf der völlig überkommenen (aber nach wie vor gültigen!) gesetzlichen Mindestdeckung beruht. Wenn doch, setzen Sie sich unmittelbar mit Ihrem Versicherer in Verbindung und lassen sich über eine zeitgemäße Deckung beraten. Diese sollte nicht unter 5 Mio. €, besser noch 10 Mio. liegen – der Aufpreis dürfte in der Regel kaum höher als 10 € pro Jahr sein (s. Tabellen) – gut investiert!
VORSICHT BEI TARIFEN OHNE DECKUNG FÜR JAGDHUNDE!
Nach wie vor verursachen Jagdhunde vier Fünftel aller gemeldeten Schäden (!) in der JHV – meist Bagatellschäden außerhalb der Jagd. Vor diesem Hintergrund bieten einige Gesellschaften spezielle Tarife unter Ausschluss von Hundeschäden an – natürlich zu spürbar günstigeren Konditionen.
Doch solche Tarife sollte man aus mehreren Gründen nicht abschließen – und seien sie für Jäger, die gar keinen eigenen Hund halten, auf den ersten Blick auch noch so verlockend:
1. Nach Ansicht namhafter Experten muss nämlich jede JHV für Hundeschäden auf- kommen – ganz egal, welchen Sondertarif ihr Versicherungsnehmer abgeschlossen hat! So kann nämlich jeder Jäger Schäden mit geliehenen Jagdhunden verursachen.
Ein Beispiel: Ein Nicht-Hundehalter „leiht“ sich zur Nachsuche die Bracke eines Jagdfreunds. („Gib mir doch mal eben deinen Hasso – ich muss da mal ‘ne kleine Nachsuche machen...“) Dieser weist ihn darauf hin, den Hund ausschließlich am Riemen einzusetzen (also nicht zu schnallen)... was aber dann doch passiert. Durch den unkontrolliert frei laufenden Hund kommt es zu einem Verkehrsunfall. Die JHV des Ersatz-Hundeführers schließt Schäden durch den Einsatz von Jagdhunden aus – und dieser hätte angesichts dessen nun ein echtes Problem!
2. Auch jede JHV ist eine Solidargemeinschaft aller darin gemeinsam Versicherten. Auch wenn sicher nicht mehr als die Hälfte aller rund 400 000 Jäger in Deutschland einen eigenen Jagdhund hält, kommt auch für Nicht-Halter der Moment, in dem man die Hilfe eines vierbeinigen Helfers benötigt, schneller, als man denkt...
Wegen dieser Solidargemeinschaft sollte man auch ohne eigenen Jagdhund beim Abschluss einer JHV keinen Tarif ohne Hundehaltung wählen.
Alles wird teurer?
Die ansonsten derzeit in jedem Lebensumfeld deutliche Steigerung der Preise bleibt bei der JHV 2025 (noch) aus. Die Tarife der meisten Gesellschaften bleiben stabil. Doch ab Sommer 2025 (also nach Abschluss der meisten Verträge zum 1. April) erwarten Experten der Szene spürbare Tarifanpassungen. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass Jungjäger nach bestandener Prüfung im laufenden Kalenderjahr 2025 die in unseren Übersichten zusammengestellten Konditionen nicht mehr erhalten werden.
Tücken des Kleingedruckten
Bei einer sog. Forderungsausfall-Deckung kommt meine eigene Versicherung für Ansprüche auf, die mir als Geschädigtem zustehen, wenn weder der Verursacher noch dessen Versicherung aufkommt. Solange niemand wissen kann, ob er Jagdfreunde an seiner Seite hat, die mit ihrer gedankenlos verlängerten Uralt-Deckung eine echte Gefahrenquelle sind, ist die Forderungsausfall-Deckung in der eigenen JHV die einzige Möglichkeit, seine Ansprüche im Schadensfall in voller Höhe erstattet zu bekommen!
Deckungsumfang Hundeschäden
Hundeführer sollten klären, wie viele Hunde im Höchstfall mitversichert sind (meistens zwei, bis zu fünf). Ebenso wichtig ist die Frage, bis zu welchem Alter Welpen als mitversichert gelten (mind. 12, besser 24 Monate). Als brauchbar gelten Jagdhunde mit entsprechender Prüfung, Ärger droht erst im Schadensfall. Gerade deshalb sollte man mit seinem Jagdhund eine Brauchbarkeitsprüfung (BP) oder eine andere anerkannte Prüfung ablegen. Im Versicherungsrecht gilt generell das Verschuldensprinzip:
Trifft beim Unfall mit einer Schusswaffe den Unglücksschützen gar keine Schuld (unkalkulierbarer Abpraller), zahlt die Versicherung keinen Euro! Um sich selber – v. a. aber seine Mitjäger (!) vor dieser fatalen Konsequenz zu schützen, sollte man in seiner Versicherung auf den Verzicht des Einwands der Verschuldenshaftung bei Schusswaffengebrauch bestehen.
Selbstbeteiligungs-Falle
Aus der KFZ-Versicherung bekannt sind günstige Tarife mit Selbstbeteiligung. Damit ist man zwar scheinbar voll versichert – muss aber bei jedem Schaden erstmal „selber löhnen“ – und zwar bis zur Höhe der irgendwann mal leichtfertig vereinbarten Selbstbeteiligung.
Schon nach einem einzigen Schaden wird man sich darüber ärgern – so sicher wie das Amen in der Kirche ... Weil die Jahresprämien einer wirklich guten Jagdhaftpflichtversicherung (locker für unter 100 € zu bekommen/s. Tabellen) – bezogen sowohl auf die allgemeinen Lebenshaltungskosten als auch auf die jährlichen Gesamtkosten eines Jägers – aber geradezu lächerlich günstig sind, sollte man aus diesem Grund generell keine Tarife mit Selbstbeteiligung abschließen!
Grauzonen zur Betriebshaftpflicht-, Tierhalter- und Unfallversicherung
Aktuelle Fälle aus der Schadenregulierung von Jagdhaftpflichtversicherern, die vor Gericht landeten, verdeutlichen, warum die derzeit noch günstigen Prämien sicher nicht ewig so bleiben werden: So wurde unlängst die Jagdhaftpflichtversicherung eines Jagdleiters zur Regulierung eines Personenschadens in Millionenhöhe verurteilt, weil bei einer Bewegungsjagd ein Teilnehmer durch einen umstürzenden Drückjagd-Bock schwer verletzt wurde. In der Urteilsbegründung nimmt das Gericht darauf Bezug, dass durch eine JHV alle „mittelbar mit der Jagd verbundenen Risiken“ versichert seien. Viele größere (erst recht staatliche) Forstbetriebe und Eigenjagdbesitzer schützen sich vor solchen Risiken mit einer Betriebshaftpflicht-Versicherung, die aber wohl nur die wenigsten normalen Jagdpächter abgeschlossen haben... und im Schadensfall dann mit ihrer eigenen Jagdhaftpflicht „dafür geradestehen“ müssen. Auch vor diesem Hintergrund sollten Pächter eine möglichst hohe Deckungssumme in der JHV wählen. Ein weiterer (nur scheinbar kurioser) Fall dürfte v. a. Jagdhundehalter interessieren: Ein entsprechend ausgebildeter Vorstehhund löste sich angesichts einer freilaufenden Katze aus der Halsung und verfolgte diese aufs Grundstück ihrer Besitzer. Obwohl er die Katze gar nicht zu fassen bekam, verletzte sich diese beim Sprung von einer Terrasse (Kreuzband-Riss, Meniskus-Schaden). Die Jagdhaftpflichtversicherung des Hundehalters wurde dazu verurteilt, Schäden im hohen vierstelligen Bereich (!) zu erstatten, weil die Verletzungen kausal mit der Flucht vor dem Jagdhund in Verbindung stünden.
Zusätzliche Risiken durch Nachtjagd-Technik
Im Verlauf der letzten Jahre hat sich die Ausstattung eines Durchschnittsjägers erkennbar verändert – viele jagen mit Schalldämpfer, einige setzen teure Wärmebilddrohnen zur Kitzrettung ein – und insgesamt kaum noch jemand verzichtet auf den Einsatz von Nachtsicht- u. Wärmebildtechnik – nicht nur, um damit auch nachts schießen zu können (sog. Dual Use-Geräte), sondern v. a. zur reinen Beobachtung bei schlechtem Licht, selbst bei Bewegungsjagden. Der Neuwert einer solchen Komplettausstattung liegt schnell im fünfstelligen Euro-Bereich – Drohnen mit WBK kosten allein oft schon so viel. Allein durch die statistische Tatsache, dass (bezogen auf alle Jäger in ganz Deutschland) die Zahl der Nächte, in denen gejagt wird, durch den Einsatz von Technik signifikant in die Höhe geschossen ist, steigt die Zahl von Jagdhaftpflichtschäden (= Unfälle). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die von manchen Versicherern angekündigte Anpassung der Jahresprämien im Sommer mehr als plausibel zu sein.
Spezielle Drohnen-Versicherung prüfen
Eine Jagdhaftpflichtversicherung haftet grundsätzlich für alle Schäden, die mittelbar mit der Jagdausübung verbunden sind, also auch etwa für solche, die bei der Kitzrettung mit Wärmebild-Drohnen entstehen. Allerdings mit einer nicht ganz unbedeutenden Einschränkung – nämlich nur für solche Schäden, die dabei Dritten entstehen: Eigene Schäden – beim Absturz einer Wärmebild-Drohne reden wir da ganz schnell über hohe vierstellige Summen – werden davon nicht reguliert. Vor diesem Hintergrund sollten sich v. a. Hegeringe und Kreisjägerschaften, die gleich mehrere Drohnen-Teams zur Jungwild-Rettung organisieren, vor den damit verbundenen Risiken von Eigen-Schäden mit einer expliziten Drohnen-Versicherung schützen.
Sonderfall schwere Drohnen
Wie schon beim sog. Drohnen-Führerschein spielt das Gewicht des Fluggerätes eine nicht zu vernachlässigende Rolle: Bei über 5 kg (mit bestimmter Technik durchaus denkbar), braucht man nicht nur eine besondere Fluglizenz, sondern auch die Jagdhaftpflicht wird bei Schäden aus dem Einsatz solch mittelschwerer Helikopter auf das Luftfahrthaftungsgesetz verweisen... für das man ganz anders versichert sein muss.
Immer weniger Versicherer
Eine durchaus nennenswerte Gruppe altbekannter Versicherer hat sich aus der Jagdhaftpflicht zurückgezogen – dazu zählen u. a. HUK, Mannheimer und Itzehoer, die Barmenia fusionierte mit dem „JHV-Platzhirsch“ Gothaer. Bestandskunden dieser Gesellschaften wurden darüber informiert, v. a. mit dem Hinweis, von welcher Versicherung sie zukünftig (Einverständnis des Kunden vorausgesetzt!) weiter im Bereich der JHV betreut werden. Auf eine durchgehende Preissteigerung, wie sie derzeit im Bereich der KFZ-Haftpflichtversicherung zu beobachten ist (Steigerungen der Jahresprämien von über 10 %!), weist aber derzeit bei der Jagdhaftpflicht nichts hin.
Jäger-Kasko statt Versicherungsbetrug!
Ganz anders sieht die Lage rund um die künstlichen Monde aus – allein aus dem Einsatz von Nachtsicht- und Wärmebildtechnik ist es schwer vorstellbar, dritten gegenüber (!) einen Schaden zu verursachen – und nur für solche würde meine eigene Jagdhaftpflicht geradestehen. Solche Schäden sind lediglich denkbar durch den Einsatz von Jagdwaffen, auf denen man diese Technik montiert – und dafür haftet die JHV ja sowieso (abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit).
Was man allerdings gerne versichert hätte, sind Schäden durch unsachgemäße Verwendung, Stürze, Diebstahl oder andere Verlust- und Beschädigungsursachen. Aber gerade solche Risiken kann eine Jagdhaftpflicht niemals abdecken. Allein schon angesichts der in der Regel mindestens vierstelligen Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten soll es pfiffige Zeitgenossen geben (natürlich nicht unter Jägern in NRW!), die sich eine Art professionelle Anleitung zum organisierten Versicherungsbetrug ausgedacht haben – und die geht so:
„Ich leihe Dir meine Nachttechnik, die kommt dabei zu Schaden oder weg – und DAS zahlt dann Deine Jagdhaftpflicht...“
Nicht nur vor solchem Versicherungsbetrug ist DRINGEND zu warnen! Statt solche Straftaten auszuhecken (um nichts anderes würde es sich dabei handeln), ist man besser beraten, speziell für diese vergleichsweise neue und teure Technik eine Art fakultative Jägerkasko (also eine Ausrüstungs-Versicherung) abzuschließen – oder diese als Teil eines Premiumpakets zusätzlich zu einer Jagdhaftpflicht zu bekommen. Ansonsten kann man sich natürlich generell so ziemlich gegen alles versichern – nur zu welchem Preis, bleibt die Frage:
Eine reine 08/15-Kasko zur Absicherung eines Wertes von 10 000 € wird schnell 200 bis 300 € im Jahr kosten – und damit das Mehrfache einer ausreichenden JHV!
Fazit 1: Eigene Schäden durch Diebstahl, Verlust und Reparatur teurer Wärmebild- und Nachtsichttechnik deckt eine Jagdhaftpflicht nicht ab!
Fazit 2: Nutzen Sie auch unseren aktuellen Vergleich 2025/26 zum Abschluss einer sinnvollen und dennoch preiswerten Jagdhaftpflichtversicherung!
Durch die Verschärfungen im Waffenrecht drohen bei Jagdschein-Verlängerungen ab sofort massive Verzögerungen. Die schon oft personell am Limit fungierenden Unteren Jagdbehörden werden durch zahlreiche zusätzliche Abfragen bei anderen Behörden zur Antragsbearbeitung erheblich mehr Zeit benötigen. Daher sollte man gerade für die Jagdschein-Verlängerung im nächsten Jahr deutlich längere Bearbeitungszeiten einkalkulieren. Beantragen Sie die Verlängerung (und zuvor die Ausstellung eines Versicherungsnachweises) also so früh wie nur irgend möglich – und kopieren Sie zuvor Ihren Jagdschein. Matthias Kruse