Alle Jahre wieder: Jagdschein rechtzeitig verlängern !
Gemäß § 13 Bundesjagdgesetz (BJagdG) erlischt ein Jagdpachtvertrag, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt aber auch, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheins unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzung zur Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgemäß erfüllt!
Das bedeutet, dass Verträge von Jagdpächtern, die ihren Jagdschein nicht rechtzeitig verlängern (lassen), am 1. April erlöschen!