Alle Jahre wieder: Jagdschein rechtzeitig verlängern !
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Jägers zuständigen Behörde als Jahres- (max. drei Jagdjahre) oder Tagesjagdschein (max. 14 aufeinanderfolgende Tage) nach einheitlichen vom Bundeslandwirtschaftsministerium bestimmten Mustern erteilt. Das Jagdjahr endet am 31. März, sodass Anfang April Jagdscheine ungültig werden, wenn sie nicht rechtzeitig verlängert wurden. Das kann fatale Folgen haben ...
Gemäß § 13 Bundesjagdgesetz (BJagdG) erlischt ein Jagdpachtvertrag, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt aber auch, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheins unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzung zur Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgemäß erfüllt!
Das bedeutet, dass Verträge von Jagdpächtern, die ihren Jagdschein nicht rechtzeitig verlängern (lassen), am 1. April erlöschen!
In solch einem Fall hat der Pächter dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtverhältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft – etwa wenn bei der Suche nach einem neuen Pächter Kosten entstehen oder nur zu einem niedrigeren Pachtzins weiterverpachtet werden konnte.
Diese misslichen Folgen treten nicht ein, wenn Jagdpächter rechtzeitig vor dem 31. März 2024 (unter Vorlage des Nachweises einer Jagdhaftpflicht-Versicherung) die Verlängerung beantragen.
Konsequenzen nicht nur für Jagdpächter
Aber nicht nur diese pachtrechtliche Folge ist bei der verspäteten Verlängerung des Jagdscheins bemerkenswert, auch waffenrechtlich ist eine solche Nachlässigkeit schwerwiegend. Der Jagdschein ist nämlich die Legitimation zum Besitz von Waffen und Munition. Gemäß § 13 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) besitzen nur Personen, die bereits einen gültigen Jagdschein haben, ihre Langwaffenmunition legal.
Ohne Jagdscheinverlängerung ist am 1. April 2024 daher von einem illegalen Munitionsbesitz auszugehen.
Damit droht gleichzeitig die Gefahr, dass Betroffenen wegen Unzuverlässigkeit kein neuer Jagdschein ausgestellt wird. Wem dieses Missgeschick passiert, sei angeraten, sofort seine Munition einem anderen Jagdscheininhaber zur vorübergehenden Aufbewahrung zu übergeben, während die Verlängerung des Jagdscheins bearbeitet wird.
Unversichert zu jagen ist keine Lappalie
Weitgehend herumgesprochen hat sich auch die Notwendigkeit der Jagdscheinkontrolle bei Jagdgästen:
Während die zuständige Untere Jagdbehörde sich bei der Verlängerung des Jagdscheins den Versicherungsnachweis zeigen lässt, ist die Jagdscheinkontrolle quasi eine Art Rückwärtskontrolle des Versicherungsschutzes des Jagdgastes – wer einen gültigen (Original-)Jagdschein vorlegen kann, verfügt damit auch über eine gesetzlich vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung.
Nur darauf kann sich der Jagdleiter verlassen. Kontrolliert er dagegen nicht und verursacht ein jagdscheinloser (= nicht versicherter) Jagdteilnehmer einen Schaden, haftet der Unglücksschütze nicht allein, sondern auch der Jagdleiter – beide schlimmstenfalls nicht durch den Schutz einer Jagdhaftpflichtversicherung, sondern mit ihrem Privatvermögen!
Man geht also nicht selbstverständlich davon aus, dass schon alle ihren Jagdschein dabei haben! Jagdleiter kontrollieren also zur Sicherheit aller Beteiligten – und jeder Gast zeigt auch unaufgefordert seinen Jagdschein vor. Dies sollte niemandem unangenehm, sondern vielmehr eine Selbstverständlichkeit sein.
Es empfiehlt sich vor diesen Hintergründen dringend, die notwendige Verlängerung seines Jagdscheins so rechtzeitig zu beantragen (notfalls auf dem Postweg), dass die Behörde genügend Zeit hat, vor dem
1. April die Verlängerung durchzuführen.
RA Dr. Walter Jäcker,
stv. Justiziar im LJV NRW