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Jagd in NRW: Was ist erlaubt?

Aufgrund der Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 16.12.2020 ist die Durchführung aller Gesellschaftsjagden bis einschließlich zum 10. Januar 2021 nicht mehr zulässig. Dies betrifft auch die Bejagung von Schalenwild, die im November und Anfang Dezember noch unter Auflagen erlaubt war.

Für den Zeitraum bis 10. Januar 2021 ist die Jagdausübung im folgenden Umfang zulässig:

NRW: Drückjagden im Lockdown verboten

In der seit dem 14. Dezember gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, die bis zum 10. Januar gilt, wurde die Ausnahme für die Durchführung von Drückjagden gestrichen.

Die Landesregierung erkennt die Bedeutung der Bejagung des Schalenwildes zwar weiterhin an. Das war schließlich auch die Begründung für die Ausnahmeregelung für die Jagd.

DJV: Keine Ausgangsperre für Jäger

Das Corona-Virus legt immer weitere Teile des öffentlichen Lebens lahm. Sollte sich die Situation weiter zuspitzen, drohen auch in Deutschland Ausgangssperre, wie sie in unseren Nachbarländern bereits Realität sind.

In einem Eilbrief an Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hat DJV-Präsident Dr. Volker Böhning deutlich gemacht, dass Jäger wegen ihrer gesellschaftlich relevanten Aufgaben generell von weitergehenden Beschränkungen ausgenommen werden müssen.

Saujagd trotz Ausgangssperre

Das öffentliche Leben kommt zum Erliegen, doch Jäger dürfen ihrer Tätigkeit zum Teil weiterhin nachgehen. Zur Wildschadenverhütung und um eine mögliche Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu reduzieren, dürfen Jäger weiterhin jagdlichen Tätigkeiten nachgehen.

Erlaubt ist:

  • Einzelansitz
  • Beschickung von Salzlecken oder Fütterungen
  • Anbau von Blühflächen oder Wildäckern
  • Bau jagdlicher Einrichtungen
  • Direktvermarktung von Wildbret
  • Wahrnehmung der Jagdaufsicht

Verbote ist: