LJV interveniert bei Jagdscheinverlängerung
Ursprünglich sollten Jäger in Nordrhein-Westfalen bei der Verlängerung des Jagdscheins unterschreiben, dass sie auf das Einlegen von Rechtsmitteln verzichten, falls der Verfassungsschutz bei der standardmäßigen Abfrage Hinweise auf mangelnde Zuverlässigkeit entdecken sollte. Diese Forderung ist nun vom Tisch.
Jeder Jäger in Deutschland wird vor der Verlängerung des Jagdscheins in einem standardisierten Verfahren vom Verfassungsschutz überprüft.
Da das sehr lange dauern und die Ausstellung des Jagdscheines erheblich verzögern könnte, sind die Unteren Jagdbehörden in den meisten Bundesländern dazu übergegangen, die Jagdscheine vorbehaltlich der Überprüfung auszustellen.
Würde vom Verfassungsschutz eine mangelnde Zuverlässigkeit festgestellt, könnte die Verlängerung des Jagdscheins von der Unteren Jagdbehörde widerrufen werden.
Auf Rechtsmittel verzichten
Um die schnelle Verlängerung des Jagdscheins durch die Unteren Jagdbehörden nicht zu erschweren, sollten die Jäger in Nordrhein-Westfalen vorab eine Klausel unterzeichnen, in der sie erklärten, auf das Einlegen von Rechtsmitteln gegen eine etwaige Verweigerung des Jagdscheins zu verzichten.
In einer ersten Stellungnahme hatte der Landesjagdverband seinen Mitgliedern empfohlen, diese Klausel zu unterzeichnen und damit auf Rechtsmittel zu verzichten, die einem Staatsbürger zustehen.
Passus wird gestrichen
Doch der Landesjagdverband überdachte seine Haltung und intervenierte beim nordrhein-westfälischen Umweltministerium. In der Folge wurde der umstrittene Passus aus den Antragsformularen zur Jagdscheinverlängerung wieder entfernt.
Hintergrund
Zu erheblichen Verunsicherungen unter Jägern in NRW führte eine Ergänzung, die einige Untere Jagdbehörden an Antragsformularen zur Jagdscheinverlängerung vorgenommen hatten: „Es ist mir nicht bekannt, dass bei der ... Verfassungsschutzbehörde Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 und 3 WaffG begründen. Sollte die ausstehende Zuverlässigkeitsprüfung ... dennoch Bedenken gegen meine Zuverlässigkeit begründen, bin ich mit dem Widerruf des Jagdscheins einverstanden und werde gegen eine ggf. erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO stellen.“
Der LJV hielt das für rechtlich problematisch und hatte dies gegenüber dem NRW-Umweltministerium geäußert. Zugleich hatte der Verband seinen Mitgliedern geraten, zur Vermeidung von jagd- und waffenrechtlichen Nachteilen und zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Jagdscheinverlängerung das jagdbehördliche Antragsformular
auch zu unterzeichnen, wenn es den oben angeführten Passus enthält.
Unkomplizierte Lösung
Daraufhin wies das NRW-Umweltministerium die Unteren Jagdbehörden an, den beanstandeten Passus zu streichen, auch eine handschriftliche Streichung sei möglich.
Hintergrund dieser aktuellen Maßgabe ist auch, dass durch eine Online-Sicherheitsprüfung (OSIP) den Behörden in Kürze die Überprüfung der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 und 3 WaffG im Rahmen der Regelabfrage beim Verfassungsschutz umfassend und hinreichend schnell möglich sein wird.