Waffen und Munition legal aufbewahren
Seit der Änderung des Bundeswaffengesetzes 2017 gelten zur Aufbewahrung von Waffen und Munition verschärfte Vorschriften. Da die Polizei bei Verstößen gegen Aufbewahrungsvorschriften aber kein Pardon kennt, weißt Jagdpraxis-Chefredakteur Matthias Kruse noch einmal auf wichtige Vorschriften und bedrohliche Details hin.
Bei der gesetzeskonformen Aufbewahrung von Waffen und Munition kennen die Behörden nicht erst seit den Amokläufen von Winnenden oder Erfurt kein Pardon. Bei Verstößen steht wegen des Verlusts der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gleich der Jagdschein mit auf dem Spiel.
Daher ist die Polizei aufgerufen, nach und nach von jedem Legalwaffen-Besitzer den Nachweis einer sicheren, legalen Aufbewahrung zu verlangen. Dies geschieht entweder durch Vorlage entsprechender Dokumente (z. B. Kaufvertrag), Fotos der entsprechenden Sicherheits-Plakette im Waffenschrank – oder bei einer persönlichen Inaugenscheinnahme, also einer angemeldeten Überprüfung vor Ort.
Spätestens wenn man dazu aufgefordert wird, bzw. die Waffenbehörde eine Kontrolle vor Ort anmeldet, sollte man sich über die dafür benötigten Dokumente im Klaren sein und diese vorweisen können.
Anders herum formuliert: Steht man bei einer Kontrolle zu Haus mit Beamten vor der Plakette eines A- oder B-Schranks, ist damit noch längst nicht alles paletti.
Vorgeschriebene Normen zur Aufbewahrung von Waffen
Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen in einem Waffenschrank/Tresor der Widerstandgrade 0 oder 1 (Norm DIN/EN 1143-1) aufbewahrt werden. Bis 2017 war es erlaubt, solche Waffen auch in Waffenschränken der alten Stufen A und B (nach VDMA 24992) aufzubewahren.
Für solche Tresore gilt ein sog. Bestandsschutz, d. h., sie dürfen weiter verwendet werden – allerdings mit Einschränkungen:
- A- und B-Schränke dürfen nur weiter verwendet werden, wenn man sie vor dem Stichtag 6. Juli 2017 besessen hat. Der Erwerb vor diesem Datum ist den Behörden im Einzelfall glaubhaft nachzuweisen,
- sobald die Kapazitätsgrenzen von A- und B-Schränken erreicht sind, darf man darin keine zusätzlichen Waffen aufbewahren – in A-Tresoren unabhängig von ihrer Größe max. 10 Langwaffen.
Wie man Munition richtig lagert
- in O- und 1-Tresoren darf man Munition (gemeinsam mit Waffen) aufbewahren,
- in A-Schränken überhaupt nicht,
- in B-Schränken nur in Innenfächern,
- ansonsten fordert der Gesetzgeber zur Aufbewahrung von Munition mind. einen einfachen Stahlblech-Schrank mit Schwenkriegel-Schloss.
Neuanschaffung
Bei der Neuanschaffung müssen nicht nur Jungjäger, sondern auch Altbesitzer von Jagdwaffen ausschließlich auf Tresor-Modelle der Sicherheitsstufen 0 oder 1 (Norm EN 1143-1) zurückgreifen.
Sinnvollerweise wird man bei einer solchen (i. d. R.) einmaligen Anschaffung einerseits darauf achten, seinen Tresor nicht zu klein zu kaufen (6 – 8 Langwaffen sollten schon hineinpassen) und andererseits nicht aus Kostengründen an der falschen Stelle – sprich einem vernünftigen, elektronischen Zahlenschloss – sparen.
Weder ein Gequetsche wertvoller Jagdwaffen inkl. Optik auf zu engem Raum, noch das ständige halblegale Verwahren sperriger Doppelbartschlüssel lässt sich nämlich anschließend irgendwie „heilen“ (sprich nachrüsten).
Dann ist wieder ein neues Schwergewicht fällig – und den Speditions- und Logistikaufwand zur Anlieferung und Aufstellung eines Waffenschranks sollte man besser nicht unterschätzen ...
Verkaufen und Vererben ...
Der Bestandsschutz zur Weiterverwendung von A- und B-Schränken gilt nur für denjenigen, der solche Tresore vor dem 6. Juli 2017 in Besitz hatte. Solche Waffenschränke dürfen weder Erwerber noch Erben danach länger zur legalen Aufbewahrung von Waffen verwenden.
Will man sich von solchen (in der Regel ja noch voll funktionsfähigen) Tresoren nicht trennen (etwa durch Inzahlungnahme beim Neukauf eines 0/1-Modells), kann man darin natürlich persönliche Wertsachen, Dokumente, aber auch jede Form von Munition aufbewahren.