Hundesteuer für Jagdhunde
Die Hundesteuer ist in Nordrhein-Westfalen eine kommunale Steuer – und ihre Erhebung für viele Jäger zu Recht ein regelmäßiges Ärgernis. Für einen Überblick, in welchen Kommunen für Jagdgebrauchshunde eine Reduzierung oder gar Befreiung gewährt wird, hat LJV-Referent Christian Junge die Hegeringe im Land befragt.
Zahlreiche engagierte Rückmeldungen aus den Hegeringen zwischen Rhein und Weser unterstreichen, dass die Besteuerung von Jagdgebrauchshunden unter Jägern ein Dauerbrenner ist.
Bereits vor Jahrhunderten wurde die Idee einer ähnlichen Abgabe geboren. Adelige erhoben von ihren Lehnsleuten, wenn diese nicht direkt Hunde für herrschaftliche Jagden bereitstellten, eine Abgabe, das sog. Hundekorn oder Hundebrot, mit dem sie ihre Jagdhunde über das Jahr ernährten.
Im 19. Jahrhundert griffen deutsche Einzelstaaten solche Ideen in Form der Hundesteuer vielfach wieder auf. Sie sollte damals aus seuchenhygienischen Gründen die Zahl gehaltener Hunde und damit von ihnen ausgehende gesundheitliche Gefahren wie die Tollwutausbreitung reduzieren.
Angenehmer (Neben-)Effekt – mit den Einnahmen konnte man schon damals andere Finanzlöcher stopfen ... Bereits in dieser Zeit lag das Recht der Hundesteuer-Erhebung in aller Regel bei den Kommunen und damals war es durchaus üblich, bestimmte Gruppen wie Jäger, Nachtwächter oder Schäfer von ihrer Erhebung zu befreien.
Hundesteuer heute
Finanzrechtlich handelt es sich bei der Hundesteuer heute um eine Aufwandsteuer. Besteuert wird danach der über die Befriedigung des Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand, den man mit der Haltung eines Hundes hat.
Grundlage zur Erhebung ist eine vom Städte- und Gemeindebund NRW herausgegebene Hundesteuermustersatzung. Auf ihrer Grundlage fußen die kommunalen Hundesteuersatzungen, die in den Stadt- und Gemeinderäten zu beschließen sind.
Früher sah diese Mustersatzung noch eine allgemeine Steuerermäßigung für bestimmte Jagdhunde vor, bis diese Ende 1996 mit der grundlegenden Überarbeitung der Mustersatzung entfiel.
Trotz intensiver Proteste des Landesjagdverbandes konnte der alte Stand bis heute nicht wiederhergestellt werden. Gleichwohl können über die Mustersatzung hinausgehende Befreiungen oder die Reduzierung der Hundesteuer für bestimmte Hunde oder Personengruppen durch die Kommunen erlassen werden.
Nach einem NRW-Hundesteuer- Vergleich forderte 2019 der Bund der Steuerzahler Deutschlands die Abschaffung der Hundesteuer und verurteilte sie als nicht mehr zeitgemäße Bagatellsteuer.
Dem hielt der Städte- und Gemeindebund NRW entgegen, die Hundesteuer solle die Zahl der Hunde begrenzen, durch ihre Haltung verursachte Kosten der Straßenreinigung decken und im Sinne des Gemeinwohls örtliche Tierheime unterstützen.
Ersteres stimmt sicher, die Mustersatzung sieht nämlich vor, dass sich bei zwei oder mehr gehaltenen Hunden die Hundesteuer gleich für beide Hunde erhöht – und nicht nur für einen.
Blick auf unsere Jagdhunde
Aus Sicht der Jäger gibt es zahlreiche gute Gründe, eine Befreiung, wenigstens aber eine Reduzierung der Hundesteuer für Jagdgebrauchshunde vorzusehen.
Dies haben einige Kommunen erkannt – in der Regel dank des Einsatzes engagierter Jäger vor Ort, die bei der Darstellung der Leistungen der Jäger für die Allgemeinheit auf offene Ohren im zuständigen Gremium stießen.
So zeigt die LJV-Abfrage, dass es durchaus Kommunen gibt, in denen Jägern eine Steuerermäßigung oder gar -befreiung zur Haltung von Jagdgebrauchshunden gewährt wird.
Auch gibt es Kommunen, die entsprechende Modelle zumindest bestimmten Personengruppen (etwa Jagdausübungsberechtigte oder bestätigte Jagdaufseher) ermöglichen.
In beiden Fällen müssen regelmäßig Bestätigungen (gültiger Jagdschein, Jagdpacht-Nachweis, Jagderlaubnisschein, Nachweis bestandener Jagdgebrauchshundeprüfungen) vorgelegt werden – nicht weiter problematisch; und gute Gründe, Jägern entgegenzukommen, gibts viele:
• Das Bundesjagdgesetz verpflichtet die Jäger in § 1 zur Hege des Wildes und damit u. a. zum Erhalt eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes. Ferner die Jagd nach den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit, also v. a. auch tierschutzgerecht, auszuüben. Dazu gehört zwingend der Einsatz brauchbarer Jagdhunde und wird daher auch in § 30 Landesjagdgesetz NRW vorgeschrieben.
Somit besteht für Jäger (v. a. Jagdausübungsberechtigte) die gesetzliche Pflicht, Jagdhunde zu halten, um ihrer gesetzlichen Hegepflicht nachzukommen. Ihnen kommt damit also eine dem Gemeinwohl dienende Aufgabe zu, auch wenn sie dies in der Regel ehrenamtlich, freiwillig und in der Freizeit tun.
• Bis vor einiger Zeit stand im Fokus der intensiven Bejagung des Schwarzwildes besonders die Minimierung von Wildschäden im Interesse der Allgemeinheit. In Zeiten der ASP kommt eine weitere wichtige Bedeutung hinzu. Die notwendige Intensivierung der Bejagung, auch im dringenden Interesse der Kommunen, geht nicht ohne den Einsatz brauchbarer Jagdhunde – was zweifelsohne für alle Jäger gilt, also nicht nur die Pächter.
• Gleiches gilt zur Schalenwild-Bejagung als notwendigem Beitrag der Jäger zur Wiederaufforstung durch Stürme, Trockenheit und Borkenkäferbefall entstandener Kalamitätsflächen im Wald. Häufig liegen solche Flächen im Eigentum der Kommunen, die wiederum Hundesteuer von genau diesen Jägern erheben.
• Durch Nachsuchen von verletztem Hoch- und Niederwild, v. a. aber auch von Unfall-Wild im Straßenverkehr, verhindern Jagdhunde immer wieder Tierleid in erheblichem Maße. Ebenso bei der Vorbeugung von Mähverlusten bei der Grünlandernte.
• Die Haltung von Jagdgebrauchshunden ist also kein Luxus zur Selbstverwirklichung. Unsere Hunde entstammen jagdlichen Leistungszuchten, erfahren eine qualifizierte und an jagdlichen Aufgaben orientierte Ausbildung und legen spezielle Prüfungen ab – alles auf Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung und im Interesse des Allgemeinwohls.
• Hunde für Schutz und Hilfe Blinder, Tauber und sonst hilfloser Personen können auf Antrag von der Steuer befreit werden, auch für geprüfte Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde kann es eine allgemeine Steuerermäßigung geben. Ob dem nicht analog daher auch Leistungen von Jagdhunden für die Allgemeinheit gleichkommen, sollte diskutiert werden.
• Seit einiger Zeit zeigen Kommunen verstärkt Entgegenkommen bei der Hundesteuer für Hunde aus örtlichen Tierheimen – sicher ein Anreiz für Menschen, auch damit Leistungen für die Allgemeinheit zu erbringen – dies tun Jäger aber mit Sicherheit ebenso umfänglich Jahr für Jahr.
• In der Regel werden in einer Gemeinde gar nicht allzu viele Jagdgebrauchshunde gehalten – stellen Sie den vermeintlichen Verlust für Ihre Kommune durch eine Steuerbefreiung/-ermäßigung doch mal den Gesamteinnahmen aus der Hundesteuer gegenüber. Vielleicht lässt sich ja schon so deutlich machen, welch vergleichsweise geringer finanzieller Verlust der damit gezeigten Anerkennung der außerordentlichen Leistungsbereitschaft der örtlichen Jäger gegenübersteht.
• Kommunen, in denen es häufig zu Problemen mit freilaufenden und ungehorsamen Hunden kommt, wollen Haltern den Besuch von Hundekursen oder das Ablegen einer Begleithundeprüfung (Hunde-Führerschein) durch Reduzierung der Hundesteuer schmackhaft machen.
Andere Kommunen verschicken mit dem Hundesteuerbescheid Info-Material zum Verhalten in Wald und Flur – alles Anregungen für Gespräche von Jägern mit den zuständigen Stellen.
Es ist sicher nicht einfach, in Kommunen steuerliche Erleichterungen für Jagdgebrauchshunde zu erzielen, aber mit Beharrlichkeit, guten Argumenten und natürlich auch wohlwollenden Ansprechpartnern auch nicht unmöglich, wie Beispiele einzelner Kommunen zeigen.
Nicht zuletzt stehen am 13. September in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen an – ein Termin, der vielfach dazu genutzt wird, Kommunalpolitikern Fragen zu stellen und ihnen gerechtfertigte Forderungen der Wähler nahezubringen.
Häufig ist dies gleichzeitig die Zeit, in der bei ihnen tendenziell größere Bereitschaft herrscht, sich solch berechtigter Anliegen anzunehmen. Bleibt nur, sie nach einer erfolgreichen Wahl an solche Zusagen zu erinnern.
Es funktioniert – im Kleinen wie im Großen.