DJV-Frage-Antwort-Papier zum neuen Waffenrecht

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DJV-Frage-Antwort-Papier zum neuen Waffenrecht

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Auswirkungen der Gesetzesänderung werden erläutert. Für Unsicherheit bei Behörden und Jägern werden unbestimmte Rechtsbegriffe sorgen, Änderungen der Zuverlässigkeitsprüfung führen bereits zu chaotischen Zuständen bei Behörden.

Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat ein Frage-und-Antwort-Papier zur Änderung des Waffengesetzes veröffentlicht. Darin werden die Auswirkungen der Gesetzesänderung für Jäger ausführlich erläutert. Wegen der Verwendung unbestimmtenr Rechtsbegriffe (allg. anerkannter Zweck, berechtigtes Interesse) wird es bei der Beurteilung konkreter Situationen im Zusammenhang mit den ausgeweiteten Messerverboten teils große Unsicherheiten geben. Juristische Auseinandersetzungen sind zu erwarten. Der DJV hatte im Gesetzgebungsverfahren diese Unsicherheit bei der Rechtsanwendung kritisiert. Der DJV, zahlreiche weitere Experten und sogar Vertreter der Ampelfraktionen hatten im Gesetzgebungsverfahren darauf verwiesen, dass neue Messerverbotszonen kaum etwas gegen Gewaltkriminalität ausrichten können. Weitere Änderungen des Waffengesetzes betreffen in erster Linie die Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung zum Waffenbesitz. Auch hier waren Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Änderungen abzusehen. Viele Waffenbehörden erteilen derzeit keine Erlaubnisse, weil die neu eingeführten Behördenabfragen noch nicht möglich sind. Der angestrebte Sicherheitsgewinn wird schon deshalb nicht erreicht, kritisiert der DJV.

WAS HAT SICH GEÄNDERT?
Bei der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung hat sich v. a. Folgendes geändert:
Die Gründe für die absolute Unzuverlässigkeit werden um eine Reihe von Straftaten erweitert, die im weiteren Sinne zu den staatsfeindlichen Taten gehören, aber keine Verbrechens-Tatbestände sind. Dabei gilt man schon ab einer Verurteilung zu mind. 90 Tagessätzen in jedem Fall als unzuverlässig (§ 5 Abs. 1 WaffG). Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird klargestellt, dass die Waffenbehörden auch in öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Sozialen Medien) recherchieren und die Erkenntnisse zur Beurteilung der Zuverlässigkeit verwenden dürfen (§ 4 Abs. 6 WaffG). Der Kreis der abzufragenden Behörden bei der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung wird ausgeweitet: Künftig werden bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung auch die Bundespolizei, das Zollkriminalamt und ggf. das Bundeskriminalamt abgefragt, bei der Prüfung der persönlichen Eignung neben Bundespolizei und Zollkriminalamt auch die örtlichen Polizeibehörden der Wohnsitze der letzten 10 Jahre. Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird auch bei der Jagdscheinerteilung künftig durch die Waffenbehörden durchgeführt. Dazu wurden die Vorschriften zur Übermittlung von Daten zwischen den Behörden geändert (§ 6b WaffG und § 17 BJagdG). Zum Teil wurde dies auch bislang schon so praktiziert bzw. zum Teil ist es ein und dieselbe Stelle, die bislang schon dafür zuständig war. In manchen Bundesländern (wie NRW) haben die Behörden bislang unabhängig voneinander geprüft. Dort kann es ggf. zu Problemen bei der Durchführung der jagd- u. waffenrechtlichen Zuverlässigkeit kommen. Die Nachberichts-Pflicht, die bisher schon für den Verfassungsschutz galt, wird auf alle beteiligten Behörden ausgeweitet (§ 6a WaffG). Danach müssen die Behörden auch im Nachgang zu einer Zuverlässigkeitsprüfung die Waffenbehörde über etwaige Erkenntnisse, die sich auf die Zuverlässigkeit auswirken können, informieren.
Bei der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung wird das Steuergeheimnis eingeschränkt (§ 43 Abs. 2 WaffG). Die Waffenbehörden können allein schon beim Verdacht der Unzuverlässigkeit Waffen und Munition für bis zu sechs Monate sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Notfalls dürfen dazu sogar Wohnungen durch die Behörde durchsucht werden (§ 46 Abs. 4 S. 2).

BEI MESSERN GAB ES DIE UMFANGREICHSTEN ÄNDERUNGEN
Das bestehende Waffenverbot bei Veranstaltungen wird auf sämtliche Messer (un-
abhängig von der Klingenlänge) ausgeweitet. Dabei gilt ein Ausnahmekatalog, der eine Reihe von Einzelfällen aufführt und eine Auffangklausel enthält (§ 42 Abs. 4a WaffG). Wie bisher schon können die Länder außerdem an Kriminalitätsschwerpunkten und bestimmten Orten, besonders im öffentlichen Personenverkehr und an Orten, an denen Menschenansammlungen auftreten können, Waffen- u. Messerverbotszonen einrichten. Bisherige Regelungen werden erweitert, präzisiert und Ausnahmen (besonders für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse) werden eingeschränkt. Es gibt ein Verbot des Mitführens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr u. dazugehörigen Bahnhöfen und anderen Einrichtungen (sofern diese seitlich umschlossen sind, wie Wartehäuschen an Haltepunkten). In Waffenverbotszonen können Behörden und Polizei künftig Personen ohne Anlass kurzzeitig anhalten, befragen und durchsuchen sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen (§ 42c WaffG). Springmesser werden weitgehend verboten (Ausnahmen nur bei berechtigtem Interesse an der einhändigen Nutzung o. dem beruflichen Umgang damit).

WARUM STELLEN DIE BEHÖRDEN DERZEIT KEINE JAGDSCHEINE AUS UND ERTEILEN KEINE WAFFEN-RECHTLICHEN ERLAUBNISSE ?
Viele Jagd- und Waffenbehörden stellen derzeit keine Jagdscheine aus und erteilen keine waffenrechtlichen Erlaubnisse, da die Voraussetzungen für den Austausch zwischen den beteiligten Behörden noch nicht geschaffen sind. Das Chaos war leider absehbar: Die letzte Änderung des Waffengesetzes liegt erst vier Jahre zurück und bei der Einführung der verpflichtenden Verfassungsschutzabfrage war es ähnlich. Die Innenministerien der Länderarbeiten an Lösungen, zum Teil werden schon wieder Erlaubnisse erteilt. Es ist auf jeden Fall ratsam, die Verlängerung des Jagdscheins so früh wie möglich zu beantragen, da weiter mit Verzögerungen gerechnet werden muss. Wer als Jagdscheininhaber eine Langwaffe erwirbt, ist zur rechtzeitigen Anzeige verpflichtet. Auch wenn die Eintragung in die Waffenbesitzkarte (WBK) oder die Ausstellung der WBK derzeit länger dauern können, darf die Waffe aber schon geführt werden – entscheidend ist die rechtzeitige Anzeige (zwei Wochen nach Erwerb/§ 13 Abs. 3 S. 2 WaffG). Über die rechtzeitige Anzeige stellt die Behörde eine Bescheinigung aus, die mitzuführen ist (§ 38 Abs. 1 S. 2 WaffG).

MESSERN BEI VERANSTALTUNGEN
Das Verbot wurde auf sämtliche Messer (unabhängig von der Klingenlänge) ausgeweitet. Betroffen sind „öffentlichen Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen“ (auch wenn dafür Eintritt zu zahlen ist) sowie Theater, Kinos, Diskotheken und Tanzveranstaltungen – also praktisch alle öffentl. Veranstaltungen. Bislang waren bei Veranstaltungen lediglich Waffen verboten (§ 42 Abs. 1 WaffG). Messer sind (von Ausnahmen abgesehen) keine Waffen. Es gibt allerdings Ausnahmen, die in der Praxis sehr bedeutsam sind und in vielen Fällen das Mitführen von Messern trotzdem ermöglichen (s. Ausnahmen von den Messerverboten). Darüber hinaus gilt nach wie vor das schon bestehende generelle Verbot des Führens von Einhandmessern u. Messern mit feststehenden Klingen von über 12 cm Länge (§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG).

AUSNAHMEN VON MESSERVERBOTEN
Von den Messerverboten gibt es Ausnahmen (in der Praxis sehr bedeutsam), die in vielen Fällen das Mitführen von Messern trotz Verbot ermöglichen. Diese sind in § 42 Abs. 4a S. 2 WaffG aufgeführt. Ausgenommen sind u. a. der Anlieferverkehr, Gewerbetreibende, Rettungskräfte, Personen, die Messer im Zusammenhang mit Brauchtumspflege, Jagd o. Sportausübung führen, Gastronomiebetriebe, Personen, die Messer nicht zugriffsbereit befördern und ganz allgemein Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen. Allerdings sind viele Fälle nicht erfasst, die Regelungen bieten viel Raum für Auslegung – was ist etwa ein allgemein anerkannter Zweck? Von den bisher schon nach § 45 Abs. 6 WaffG möglichen Waffen- u. Messerverbotszonen waren bisher Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis pauschal ausgenommen. Diese Regelung ist nun weggefallen. Den allgemein anerkannten Zweck zu bestimmen, ist in vielen Fällen schwierig. Mit einem Taschenmesser in der Bahn einen Apfel aufzuschneiden, ist sicher legitim, ebenso das Mitführen eines kleinen multifunktionalen Taschenmessers, um alltägliche Situationen zu bewältigen. Auch über die Frage, was Führen im Zusammenhang mit Brauchtumspflege, Jagd oder Sportausübung bedeutet, wird zukünftig vermutlich vor Gerichten gestritten. Nach DJV-Ansicht gehört es auch dazu, ein Messer im Auto dabei zu haben, um notfalls bei einem Unfall verletztes Wild erlösen zu können, auch Messer im Jagdrucksack (selbst ausnahmsweise zum Einkaufen) dürften dazu gehören, der Gesetzgeber hat diese Ausnahmen bewusst weit gefasst. Dennoch sollte man Messer generell gut verpackt (nicht zugriffsbereit) transportieren.

WAS ÄNDERT SICH IN WAFFEN- UND MESSERVERBOTSZONEN?
Für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis fallen bisherige Ausnahmen weg, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen. Weisen Bundesländer Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten sowie Waffen- und Messerverbotszonen an bestimmten Orten aus, sind sämtliche Messer verboten. Bisher galt das nur für Messer mit einer feststehenden oder feststellbaren Klinge über 4 cm Länge. Ausnahmen gibts weiter für das Führen von Waffen.
In Waffen- und Messerverbotszonen gelten jetzt für Messer die gleichen Ausnahmen wie bei Veranstaltungen (§ 42 Abs. 4a WaffG). Polizei und Ordnungsbehörden können in Verbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, durchsuchen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen (§ 42c WaffG).

WAS IST MIT MESSERN IM ÖFFENTLICHEN PERSONENVERKEHR?
Das Mitführen von Messern im öffentl. Personenfernverkehr (Bahn, Fernbusse) ist verboten – sofern keine Ausnahme nach § 42 Abs. 4a S. 2 WaffG greift. Davon umfasst sind auch seitlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, besonders Gebäuden und Haltepunkten. Verbote gelten also nicht nur im Bahnhofsgebäude, sondern auch in schlichten Wartehäuschen, nicht aber auf einem Bahnhofsparkplatz – weil der nicht seitlich umschlossen ist.
Das Bundes-Innenministerium kann über das generelle Verbot hinaus das Verbot per Verordnung auf sämtlichen Bahnanlagen der bundeseigenen Eisenbahnen (v. a. DB) ausdehnen, das würde dann auch Bahnhofsparkplätze einschließen. Im Nahverkehr können die Länder per Verordnung Waffen- und Messerverbote einführen. Die Ausnahmen entsprechen wieder dem Führen von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 Abs. 4a). Darüber hinaus bleibt die schon jetzt bestehende Möglichkeit der Anordnung von Waffenverbotszonen durch die Bundespolizei unberührt.

WIE KANN MAN MESSER SICHER UND RECHTSKONFORM TRANSPORTIEREN?
Selbst bei Veranstaltungen, in Messerverbotszonen und im öffentl. Personenfernverkehr darf man Messer nicht zugriffsbereit befördern. Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 13). Das bedeutet, dass man es in einem Rucksack o. einer Tasche mitführen darf, wenn es ausreichend verpackt ist (z.B. in einer weiteren Hülle). Eine Jackentasche mit Reißverschluss ist in der Regel wohl nicht ausreichend. Die Definition von nicht zugriffsbereit ist nicht die wie bei Waffen. Dabei definiert das Gesetz den Zustand als zugriffsbereit, mit „wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden können“ und stellt klar, dass Waffen in einem verschlossenen Behältnis in jedem Fall nicht zugriffsbereit sind. Dazwischen gibt es jedoch einen großen Bereich, der nicht klar definiert ist. Die Waffenverwaltungsvorschrift verwendet aber auch hier eine ähnliche Definition: „Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann nicht zugriffsbereit, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können“ (12.3.3.2 WaffVwV). Nach DJV-Auffassung ist beim nicht zugriffsbereiten Transportieren von Messern der Begriff befördert werden eher weit zu verstehen – es muss nicht der direkte Weg sein. Wer etwa auf einer Jagdmesse o. einem Mittelalter-Markt ein Messer kauft, darf damit (ordnungsgemäß verpackt !) auch noch weiter über die Messe schlendern. Eine 100 %ige Sicherheit, dass das dies alle Polizei- und Ordnungskräfte, Behörden und Gerichte auch so sehen, gibts aber nicht. Außerhalb von Messerverbotszonen (s. o.) gilt das allgemeine Verbot, bestimmte Messer zu führen – wie bisher auch schon. Nach § 42a WaffG ist es weiter generell verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. Das Verbot gilt nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis und sofern dafür ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt – das jedoch imGesetz nicht näher definiert ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an – damit ist eine erhebliche Unsicherheit verbunden.

SIND SPRINGMESSER JETZTVOLLSTÄNDIG VERBOTEN?
Springmesser werden grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse an der einhändigen Nutzung oder dem beruflichen Umgang damit vor. Dann gilt auch weiter lediglich die Einschränkung, dass die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, max. 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist. Die Begründung nennt als Beispiele für das berechtigte Interesse zwar ausdrücklich das berufliche u. jagdliche Umfeld sowie Aktivitäten wie Segeln, Bergsteigen o. körperliche Einschränkungen. Das bedeutet aber nicht, dass Jäger davon generell ausgenommen
sind. Es ist immer eine Einzelfall-Frage mit dem Risiko, dass Behörden ein berechtigtes Interesse nicht anerkennen. Bis zum 1. Oktober 2025 (Übergangsfrist) dürfen Springmesser noch an Berechtigte, die Polizei oder die Waffenbehörde abgegeben werden. Das Führen zur Abgabe an
Polizei oder Waffenbehörde ist auf direktem Weg dorthin ebenfalls noch möglich. Wer Springmesser einem Berechtigten überlassen will, muss sie allerdings abholen lassen – auf dem Weg zum Berechtigten wäre das Führen nicht erlaubt.

ERWEITERTEN BEFUGNISSE DER WAFFENBEHÖRDEN BEIM VERDACHT DER UNZUVERLÄSSIGKEIT
Die Waffenbehörde darf jetzt Waffen und Munition schon vorläufig sicherstellen, wenn der bloße Verdacht besteht, dass Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung fehlen (§ 46 Abs. 4 WaffG). Weitere Voraussetzung ist, das es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Die vorläufige Sicherstellung ist zudem auf sechs Monate befristet. Der DJV hält diese Regelung mit der langen Frist von sechs Monaten für verfassungswidrig. Weil allein auf Grund eines Verdachts der Unzuverlässigkeit schon erheblich in Grundrechte eingegriffen wird, müsste es der Behörde zuzumuten sein, alle Hebel in Bewegung zu setzen, um schnell Klärung zu schaffen und den Grundrechtseingriff so weit wie möglich zeitlich zu begrenzen. Der Zeitraum von sechs Monaten ist dagegen länger als eine normale Zuverlässigkeitsprüfung dauert. Die Regelung ist auch wegen der niedrigen Eingriffsschwelle für die Behörde problematisch. Es gab in der Vergangenheit bereits mehrfach Fälle, in denen Behörden die Zuverlässigkeit zunächst aberkannten – allein auf Grund von Beschuldigungen, die sich dann als unhaltbar herausgestellten. Wem auf Grund dieser Neuregelung Waffen und Munition seitens der Behörden vorläufig abgenommen werden, sollte sich juristischen Beistand suchen und zusätzlich an den DJV wenden, um die Regelung möglicherweise auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.