Abgelaufener EU-Feuerwaffenpass: 500 Euro Bußgeld bei Nicht-Rückgabe!

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Abgelaufener EU-Feuerwaffenpass: 500 Euro Bußgeld bei Nicht-Rückgabe!

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Aktuelle Vorfälle betroffener Jäger in NRW lassen die Alarmglocken läuten – wegen einer scheinbaren „Lapalie“ droht unzähligen weiteren Inhabern eines EU-Feuerwaffenpasses massiver Behörden-Ärger.

Der Europäische Feuerwaffenpass (EU-FWP) ist im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte kein Dauer-Dokument – ist also nicht unbegrenzt gültig. Er gilt für fünf Jahre und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Übersieht man die auslaufende Gültigkeit, hat dies zwei Konsequenzen: Während die erste „nur“ ärgerlich und teuer ist, kann die zweite einen allerdings in erhebliche Schwierigkeiten bringen:

Keine Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit
Wenn die Gültigkeit abgelaufen ist, kann der EU-FWP nicht mehr verlängert werden – muss also ganz neu beantragt werden. Dafür benötigt man nicht nur ein neues Passfoto, sondern muss zur vergleichsweise preiswerten Verlängerung mit erheblich höheren Verwaltungsgebühren rechnen.

Abgelaufener Pass muss zurückgegeben werden !!!!
Viel schlimmer als diese Ärgerlichkeit ist allerdings eine Vorschrift, die bei den meisten Jägern und Besitzern eines EU-FWP völlig „unter dem Radar“ sein dürfte: Nach Ablauf der Gültigkeit muss ein EU-Feuerwaffenpass der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich zurückgegeben werden (§ 46 Abs. 1 WaffG). Die Versäumung dieser Rückgabepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 22 WaffG). Leider kam es in NRW angesichts bei Verstößen gegen diese weitgehend unbekannte Rückgabepflicht aktuell zu höchst unerfreulichen Vorkommnissen: So verhängte eine Kreispolizeibehörde gegen einen säumigen Jäger wegen dieser Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht dagegen blieb erfolglos! Neben diesem happigen Bußgeld wird ein so belasteter Jäger auch mit einem Eintrag in seine Akte bei der Waffenbehörde zu rechnen haben. Ein solcher Eintrag („gelbe Karte“) kann dazu führen, dass man beim nächsten Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften (und sei es auch nur die geringste Fristversäumnis bei der An- oder Abmeldung erlaubnispflichtiger Waffen bzw. Schalldämpfer !) den Verlust seiner Zuverlässigkeit befürchten muss!

Melden macht frei...
Weil nicht auszuschließen ist, dass der beschriebene aktuelle Vorgang auch bei anderen Kreispolizeibehörden in NRW „Schule macht“, ist daher jedem Besitzer eines EU-Feuwaffenpasses dringend anzuraten:
- Überprüfen Sie die Gültigkeit Ihres EU-Feuerwaffenpasses regelmäßig.
- Reichen Sie das Dokument rechtzeitig (mind. acht Wochen vor Auslaufen) zur Verlängerung ein.
- Sollte Ihr Feuerwaffenpass abgelaufen sein, senden Sie ihn zurück an die zuständige Waffenbehörde und beantragen unter Beifügung eines Fotos die Ausstellung eines neuen EU-FWP.
- Geben Sie dabei genau an, WELCHE Waffen (Schalldämpfer nicht vergessen !) in den neuen Pass eingetragen werden sollen.
- Bei Abweichungen zum abgelaufenen Pass benötigt die Behörde dazu Angaben zur Waffenbesitzkarte, in der diese Waffen/Schalldämpfer bereits eingetragen sind.

Erhebliche Bearbeitungsfristen einkalkulieren
Durch die Verschärfungen im Waffenrecht, die der Bundestag am 18. Oktober 2024 beschloss („Sicherheitspaket“) ist mit erheblichen Verzögerungen bei Ausstellung, Eintragung oder Verlängerung waffenrechtlicher Dokumente zu rechnen. Schon bisher konnte es wegen der latenten personellen Unterbesetzung der Waffenbehörden dazu kommen, dass man auf eine WBK oder einen neuen EU-FWP MONATE warten musste. Angesichts der erheblich erweiterten Abfrage-Vorgaben bei zig anderen Behörden wird sich dies noch weiter und massiv verschlechtern.
- Bei einem fehlenden gültigen EU-Feuerwaffenpass kann man seine Waffe bei geplanten bzw. gebuchten Auslandsjagden nicht mitführen.
- Beim Erwerb und Verkauf einer erlaubnispflichtigen Langwaffe (Meldepflicht bei der Waffenbehörde 14 Tage !) muss man damit rechnen, seine aktualisierte WBK erst nach Monaten zurückzuerhalten. Daher sollte man sich vor der Meldung an die Waffenbehörde (der die Original-WBK beizufügen ist) auf jeden Fall eine Kopie der Waffenbesitzkarte erstellen. Matthias Kruse